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Gemeinschaftliche Rechtsakte

Soweit die Mitgliedstaaten der EG/EU durch die Gemeinschaftsverträge (Römische Verträge, Maastrichter Vertrag und Amsterdamer Vertrag) Hoheitsrechte auf die EG/EU übertragen haben, besitzt die Gemeinschaft autonome Entscheidungsbefugnisse; eine eigene Rechtsordnung und eigene Rechtsetzungsbefugnisse. Die vom EU-Ministerrat im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament auf Initiative der EU-Kommission erlassenen Rechtsakte (das sog. sekundäre Gemeinschaftsrecht) besitzen in allen Mitgliedstaaten Gesetzeskraft. Es ist nach folgenden Rechtsakten zu unterscheiden: (1) Verordnungen: Sie sind in jedem Mitgliedstaat für jedermann unmittelbar verbindlich. (2) Richtlinien: Sie schreiben die zu erreichenden Ziele verbindlich vor, wobei die Wahl der Mittel zur Zielerreichung dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen bleibt. (3) Entscheidungen: Diese können an einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder an Einzelpersonen gerichtet sein; ein derartiger Rechtsakt ist für den Adressaten verbindlich. (4) Empfehlungen und Stellungnahmen: Rechtsakte, die keinen zwingenden Charakter haben.

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