(JI) im Rahmen der EU, die „dritte Säule" der EU. Durch engere Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der EU sowie Angleichung von deren strafrechtlichen Vorschriften sollen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Kriminalität, v. a. Terrorismus, Menschenhandel und Straftaten an Kindern, Drogen- und Waffenhandel, Korruption und Betrug verhütet und bekämpft werden. Dies soll sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) geschehen. Die dazu erforderlichen Beschlussfassungen erfolgen im Rahmen der Regierungszusammenarbeit; den Gemeinschaftsorganen ist hierzu bislang nur eine begrenzte Rolle eingeräumt. Der diesbezügliche Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (seit 01.11.1993 in Kraft) ist durch den Vertrag von Amsterdam (seit 01.05.1999 in Kraft), der die Schaffung eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" bis 2004 vorsieht, neu gefasst worden. Er lautet nicht mehr „Justiz und Inneres", sondern „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen". Das diesbezüglich koordinierende und Maßnahmen verabschiedende Organ ist der EU-Ministerrat.
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