abweichende Behandlung einzelner Länder im Rahmen des internationalen Waren-, Dienstleistungs- und v Kapitalverkehrs Meistbegünstigung) oder einzelner Wirtschaftssubjekte ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Letzteres ist in der Bundesrepublik verboten.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: (Herabsetzung, unterschiedliche Behandlung)
Willkürliche Benachteiligung einzelner Handelspartner (Abnehmer, Lieferanten) bzw. Behinderung von Konkurrenten.
In der Wirtschaftssoziologie: soziale Diskrimination, Bezeichnung für Einstellungen oder Verhaltensweisen, durch die andere Menschen oder Gruppen verächtlich gemacht oder benachteiligt - „diskriminiert“ werden. Beispiel: rassische Diskriminierung. Mit ökonomischer und sozio-ökonomischer Diskriminierung ist die objektiv feststellbare und messbare Benachteiligung von Personengesamtheiten nach verschiedenen Merkmalen (Rasse, Geschlecht, Alter, soziale Herkunft, Region) gemeint.
willkürliche Benachteiligung von Abnehmern oder Beeinträchtigung von Konkurrenten im Rahmen von Behinderungs- oder Verdrängungsstrategien (Behinderungsmissbrauch). Die Diskriminierung kann im völligen Ausschluss einzelner Unternehmen von den Geschäftsbeziehungen (Liefer- oder Bezugssperre) bestehen oder dadurch ausgeübt werden, dass Verträge zu ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen werden, als sie für Konkurrenten gelten (Preisdiskriminierung), ohne dass die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Als Folge (Ziel) einer Diskriminierung können Wettbewerber verdrängt werden (horizontale Wirkung) oder es werden Abnehmer oder Zulieferer des diskriminierenden Unternehmens in ihren Marktchancen auf einem nach- oder vorgelagerten Markt durch ungleiche Behandlung im Vergleich zu ihren Konkurrenten benachteiligt (vertikale Diskriminierung). Diskriminierung ist eng verbunden mit der Vertriebsbindung und dem selektiven Vertrieb (Vertragshandel), d.h. mit dem Recht eines Herstellers, seine Kunden frei zu wählen und damit auch Kaufinteressenten von der Belieferung auszuschliessen. Weiter wird als Diskriminierung die Belieferung des Handels durch einen Hersteller zu nicht als sachlich gerechtfertigt geltenden unterschiedlichen Preisen angesehen. Darauf beruhen heftig diskutierte Forderungen nach einem Preisdiskriminierungsverbot, wie es vor allem im amerikanischen Robinson Patman Act (1936) fixiert ist. Jede Form des Diskriminierungsverbots beschränkt die Vertragsfreiheit und damit die Aktionsmöglichkeiten der Marktpartner. Die erhofften wirtschaftspolitischen Konsequenzen der Diskriminierungsbegrenzungen oder -verböte werden i. a. überschätzt. Die Tatbestände der unbilligen Behinderung und der sachlich ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung nach §26 GWB überschneiden sich und lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Beide gelten sowohl im Verhältnis zu Vertragspartnern als auch zu Wettbewerbern und dienen dazu, einer verhaltensbedingten Verschlechterung der Marktstruktur entgegenzuwirken, wobei das Behinderungsverbot in erster Linie dem Wettbewerber Schutz bieten soll, während das Verbot der sachlich ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung hauptsächlich die Anbieter bzw. Nachfrager des Verbotsadressaten zu schützen sucht. Eine Behinderung liegt nach dem UWG dann vor, wenn ein Wettbewerber gegen seinen Mitwettbewerber in einer dem Wesen des Wettbewerbs widersprechenden Weise vorgeht, um ihn zu verdrängen oder zu vernichten, wenn der Behindernde also durch wettbewerbsfremde Mittel zu erreichen sucht, dass der Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr voll zur Geltung bringen kann. Somit lässt sich als Behinderung jede Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen eines Unternehmens gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern bezeichnen. Dabei kann die Behinderung durch völlige Verweigerung des Geschäftsverkehrs sowie durch Massnahmen, wie sie z.B. Ausschliesslichkeitsund Kopplungsbedingungen darstellen, hervorgerufen werden. Die Gründe, die ein Hersteller zur Rechtfertigung einer Lieferverweigerung anzuführen vermag, müssen auf objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art beruhen. Auch eine quantitative Selektion kann im Einzelfall aus Wirtschaftlichkeitsgründen gerechtfertigt sein, z.B. eine Verminderung der Anzahl der Händler mit dem Ziel der Rationalisierung. Zusammengefasst erwächst ein sachlich gerechtfertigter Grund insb. aus der legitimen Förderung eigener Sachinteressen und betrieblicher Notwendigkeiten sowie aus den Besonderheiten und Erfordernissen der Ware, ihrer Herstellung, ihres Vertriebs und ihrer Wartung. Beruft sich das auf Belieferung in Anspruch genommene Unternehmen auf eine Reihe von Aspekten zur Rechtfertigung seiner Lieferverweigerung, so bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Gründe und Begleitumstände. Literatur: Giessler, P., §26 GWB, in: Müller, HJ Giessler, P.lScholz, U. (Hrsg.), Wirtschaftskommentar - Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, Bd. II (Kartellgesetz), 4. Aufl., Frankfurt a. M., 1981. Hartmann, B., Das Diskriminierungsverbot, Freiburg i.Br. 1981. Tietz, B., Binnenhandelspolitik, München 1986.
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