Klausel im internationalen Handelsverkehr. Ein Staat verpflichtet sich, alle Vorteile, die er Staaten eingeräumt hat, mit denen er – Außenhandel betreibt, jedem Staat einzuräumen, mit dem er Außenhandelsbeziehungen neu aufnimmt.
bedeutet im Außenhandel, daß ein Land bei Vertragsschluß dem Partner alle die Vergünstigungen einräumt, die es bisher bereits allen anderen Handelspartnern gewährt hat. Nicht Vorzugsbehandlung, sondern Gleichbehandlung wird angestrebt.
vertraglich vereinbarter Grundsatz im Außenhandel, nach dem sich ein Land verpflichtet, dem Vertragspartner alle diejenigen Einfuhrerleichterungen zu gewähren, die es auch Drittländern einräumt. Meistbegünstigung bedeutet also nicht bevorzugte, sondern nur eine dem bevorzugtesten Land gleichgestellte Behandlung. Im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) wird zwischen Meistbegünstigung und Nichtdiskriminierung (Gleichberechtigung) unterschieden. Die Meistbegünstigung bezieht sich auf die Weitergabe von Zollsenkungen an alle GATT-Unterzeichner, während die Nichtdiskriminierung besagt, dass die vom GATT in besonderen Fällen erlaubten Ausnahmen vom Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen (Kontingente) nur nichtpräferentiell gehandhabt werden dürfen. Die im GATT vorgesehene Form der Meistbegünstigung muss unverzüglich und bedingungslos auch dann gewährt werden, wenn die Begünstigten keine Gegenkonzessionen machen. Die Meistbegünstigungsklausel des GATT erhöht den internationalen Wettbewerb, indem sie handelspolitische Monopole beseitigt oder ihr Entstehen verhindert. Da etwaige bilateral ausgehandelte Zollsenkungen allen GATT-Ländern eingeräumt werden, kommt ein Meistbegünstigungssystem dem Freihandelsprinzip nahe. Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip im GATT stellen die Zollunion und Freihandelszone (Integration, Europäische Freihandelsassoziation) sowie die 1971 eingeführte Erlaubnis zur Gewährung von allgemeinen Handelspräferenzen für Entwicklungsländer dar.
Begr. f. d. vertragliche Verpflichtung eines Staates, alle handelspolitischen Vergünstigungen (insb. im Zollbereich), die er irgendeinem Staat gegenüber eingeräumt hat, auch allen anderen Staaten gegenüber zu gewähren, mit denen M. vereinbart ist. Die M. gehört zu den wichtigsten Fundamenten der WTO; sie ist für ihre Mitglieder nach allen drei Teilabkommen, GATT, GATS und TRIPS, verbindlich. Von der Verpflichtung zur M. sind Freihandelszonen, Zollunionen und die Commonwealth-Präferenz ausdrücklich ausgenommen. Die M. wird zurzeit nur bei rd. 50 % des Welthandels angewendet. Sie wird auch durch nicht tarifäre Handelshemmnisse unterlaufen, z. B. durch Kontingentierungen der Wareneinfuhr. Deutschland hat mit nahezu allen Staaten, mit denen es Handelsverträge abgeschlossen hat, die M. - auf Gegenseitigkeit - vereinbart.
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