erstmals 1860 zwischen England und Frankreich vertraglich fixiert (Weltwirtschafts- Ordnung); sie gehört heute zu den Grundprinzipien der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kodifizierten, am Leitbild des Freihandels orientierten Aussenhandelspolitik. Sie besagt, dass alle handelspolitischen Vergünstigungen, die einem Land - unabhängig von dessen GATT-Mit- gliedschaft - gewährt werden, unverzüglich und bedingungslos (sog. unbedingte Meistbegünstigungsklausel) auf alle anderen GATT- Vertragsstaaten anzuwenden sind. Bilaterale Liberalisierungsfortschritte werden automatisch multilateral wirksam, so dass die Vertiefung der internationalen Arbeitsteilung nicht durch selektive Protiktionsmassnahmen behindert wird. Allerdings gilt, dass mittlerweile ein grosser Teil des Welthandels (ca. 50%) nicht mehr dem Prinzip der Meistbegünstigung gehorcht. Dies liegt einerseits an den im GATT explizierten Ausnahmebereichen: • Altpräferenzen (insb. die Commeonwealth- Präferenzen), • Handel innerhalb von Zollunionen und Freihandelszonen (EG als bedeutendster Fall), • die ab 1971 eingeführten sog. Allgemeinen Zollpräferenzen der Industrieländer zugunsten der Entwicklungsländer. Hinzu kommen zahlreiche innerhalb und zunehmend auch ausserhalb der GATT-Re- geln praktizierte nicht-tarifäre Handelshemmnisse. Seit im Verlauf der Tokio- Runde zahlreiche Kodices zu spezifischen handelspolitischen Problembereichen formuliert wurden, wird der Übergang von der unbedingten zu einer bedingten Meistbegünstigungsklausel kontrovers diskutiert. Letztere würde implizieren, dass die inhaltlichen Regelungen dieser Kodices nicht auf alle Vertragsstaaten angewendet werden, sondern nur auf jene, die die einzelnen Kodices auch unterzeichnen.
s. WTO
Most-favored Nation Clause, Nation la Plus Favorisee (Clause) NPF Verpflichtung eines Mitglieds des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), die handelspolitischen Vorteile (Zollerleichterungen, Präferenzen usw.), die es einem Staat bilateral eingeräumt hat, auch jedem anderen Staat zu gewähren, mit dem die Meistbegünstigung vereinbart worden ist. Auf diese Weise sollen Vertragspartner vor Diskriminierung geschützt werden und eine breite Wirksamkeit bilateral geschaffener Handelserleichterungen erreicht werden (Reziprozität).
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Handelspolitischer Grundsatz der Welthandelsorganisation (WTO), demzufolge alle Vorteile, die ein WTO-Mitglied einem anderen WTO-Mitglied einräumt, auch allen WTO-Mitgliedern eingeräumt werden müssen.
Vertragliche Nebenbestimmung in internationalen Abkommen zwischen Staaten (meist bilateralen Handelsverträgen), mit der die Meistbegünstigung vereinbart wird.
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