alle zur Lenkung von Aussenhandelsströmen eingesetzten Massnahmen des Protektionismus, die anstelle oder zur Ergänzung der Zollpolitik (tarifäre Handelshemmnisse) eingesetzt werden und Umfang, Zusammensetzung und/oder Richtung der Aussenhandelsströme im Vergleich zum Freihandel verzerren. Sie dienen als Instrumente der Aussenhandelspolitik und sind darauf gerichtet, den Zugang ausländischer Anbieter oder Käufer zu inländischen Absatz- oder Beschaffungsmärkten zu erschweren oder die Wettbewerbsfähigkeit von Inländern auf den Binnen- oder Weltmärkten künstlich zu verbessern. Ihre selektive Anwendung erlaubt eine Diskriminierung zwischen verschiedenen ausländischen Anbietern. Man unterscheidet drei Massnahmenbereiche: Preispolitische Massnahmen: Staatliche Beihilfen und Subventionen an inländische Produzenten, Exportsubventionen, überkompensierende Umsatzsteuerausgleichszahlungen oder -rückvergütungen, Ausfuhrsteuern, Nebenabgaben und Einfuhr-Bardepots. Mengenbeschränkende Massnahmen (Aussenhandelskontingent): Einfuhr-, Ausfuhrverbote, Einfuhrkontingent, Ausfuhrkontingent, Mindestpreisvorschriften, Verwendungszwänge, freiwillige Selbstbeschränkungsab- kommen, Aussenhandelskartelle. Administrative Handelsbeschränkungen: Staatliche Bevorzugung inländischer Produzenten (Flaggenprotektionismus), Staatshandelsmonopole, Einfuhrüberwachung und Ursprungskontrollen, Lizenzvergaben, komplizierte Zollbestimmungen, güterspezifische Steuern und Gebühren, Handelsspannenbedingungen, Verbraucherschutzbestimmun- gen, technische Normen und Standards, Lieferbindungen an bestimmte Unternehmen bei Kreditgewährung, Willkür bei der Anwendung von Handelsvorschriften, Embargos und Aufrufe zum Boykott. Die Auswirkungen nicht-tarifärer Handelshemmnisse entsprechen vielfach den Zoll- Wirkungen. Im einzelnen lassen sich einige Unterschiede feststellen. Sie wirken negativ auf: • die Allokation von Kapital und Arbeit im Inland, indem sie den wirtschaftlich notwendigen Strukturwandel in den geschützten Branchen entbehrlich machen; • die Allokation im Ausland, indem die Fehlleitung der Güterströme im Vergleich zum Freihandel die internationale Arbeitsteilung ineffizient werden lässt; • das Wachstum, indem Ressourcen in geschützten Produktionszweigen vergleichsweise unproduktiv eingesetzt bleiben, die in Zukunftssektoren dringend benötigt werden; • das Preisniveau, indem verteuerte Vorleistungsimporte über die Vorleistungskosten, sowie vor Importkonkurrenz geschützte Unternehmen durch überhöhte Preisforderungen und höhere Lohnzahlungen die inländische Kosteninflation beschleunigen. Sie wirken positiv auf die Zahlungsbilanz, indem sie die behinderten Importe verteuern und die Exporte verbilligen, mit der Folge einer protektionsbedingten Unterbewertung der heimischen Währung. Grundsätzlich sind nicht-tarifäre Handelshemmnisse nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) verboten und nur zur Abwendung von Zahlungsbilanzproblemen befristet zugelassen. Neuere Varianten, wie Einfuhr-Bardepots, variable Einfuhrabschöpfungen und vor allem freiwillige Selbstbeschränkungsabkommen und Exportsubventionen, sind zur Umgehung der GATT- Vorschriften entwickelt worden. Ihre Ächtung ist trotz mehrerer Anläufe (z.B. To- kio-Runde) bisher nicht gelungen. Literatur: Dottges, J. B., Handelshemmnisse, nicht- tarifäre, in: HdWW, Bd. 3, Tübingen 1981, S. 784 ff.
(= non-tariff barriers) Handelsbeschränkungen, denen durch die erfolgreichen Bemühungen beim Abbau von - Zöllen wachsende Bedeutung zukommt. Der Begriff schließt im weitesten Sinne alle nur irgend möglichen Handelshemmnisse (außer Zöllen) ein. Einige Formen nicht tarifärer Beschränkungen (z.B. Kontingente) sind seit langem als Instrumente der Außenhandelspolitik bekannt und wurden durch die Liberalisierungsbemühungen im Rahmen des –> Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) und im –* Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen (GATT) inzwischen weitgehend abgebaut. Andere Formen nicht tarifärer Beschränkungen sind hingegen bisher wenig berücksichtigt worden, zumal ihr schwer abschätzbarer handelsbeschränkender Effekt oft ein nicht beabsichtigtes Ergebnis von staatlichen Maßnahmen ist, die aus anderen Gründen ergriffen wurden (z.B. Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards). Im Rahmen der Tokio-Runde wurde für nicht tarifäre Maßnahmen folgende Gruppenbildung vorgenommen: a) mengenmäßige Beschränkungen (u.a. Importverbote, Importlizenzverfahren, freiwillige Exportbeschränkungen, Selbstbeschränkungsabkommen); b) Subventionen und Ausgleichsteuern (u.a. staatliche Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Entwicklung, Regionalförderungsmaßnahmen); c) technische Handelshemmnisse (u.a. Normungen, Verpackungen und Auszeichnung, Herkunftsbezeichnungen); d) Zollfragen (u.a. Zollwertermittlung, Importdokumente, konsularische Formalitäten und Verwaltungsverfahren zur Verzollung, Zollnomenklaturen); e) Beteiligung des Staates am Handel (u.a. Begünstigung inländischer Anbieter bei staatlicher Auftragsvergabe). Diese Gruppenbildung ist für die Verhand lungen im GATT bzw. im Rahmen der • Welthandelsorganisation WTO zweckmäßig, jedoch nicht vollständig. Ob eine vollständige Liste nicht tarifärer Handelshemmnisse überhaupt zu erstellen ist, wird verschiedentlich bezweifelt. Im Rahmen der –a Uruguay-Runde wurde ein weiterer Abbau nicht tarifärer Beschränkungen erreicht. Literatur: Glismann, H.H. (1992). Quambusch, L. (1976)
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