Eingefiihrtes Zollgut ist nach geltendem Zollrecht zu verzollen (sofern nicht die Voraussetzungen einer Zollfreiheit vorliegen). Unter V. ist die Erhebung des von der Zollbehörde mit dem Zollbescheid vom Zollbeteiligten als dem Zollschuldner geforderten - und damit auch fällig gewordenen - Zolles. V. erfolgt bei der Abfertigung von Zollgut zur Überführung in den freien Verkehr oder zur Zollgutverwendung sowie bei der Nichtbeachtung von Zollvorschriften.
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