zinslose Einlage, die jeder Gebietsansässige auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank unter bestimmten Umständen hinterlegen muß. Zur Haltung eines Bardepots kann jeder Gebietsansässige, der sich im Ausland verschuldet hat, gem. § 6a Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verpflichtet werden. Die Höhe der Bardepotpflicht richtet sich nach dem Umfang der bardepotpflichtigen Verbindlichkeit sowie der Höhe des Bardepotsatzes. Dessen Höhe legt die Deutsche Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister fest, bei dem gem. AWG die Zuständigkeit liegt. Die Bardepotpflicht wurde im Zeitraum 1972 bis 1974 angewendet, um hierdurch die Kreditaufnahme der Unternehmen im Ausland zu verringern.
Depotpflicht
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Ergänzung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)für die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse (Hot Money) aus dem Ausland durch Rechtsverordnung mittels einer Depotpflicht unerwünschte Auslandsgelder zu einem bestimmten Prozentsatz bei der Deutschen Bundesbank stillzulegen. Von dieser Ermächtigung zur Rechtsverordnung wurde am 1. März 1972 durch Erlaß einer entsprechenden Verordnung zur Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Gebrauch gemacht. Die AWV-Bestimmungen über die Depotpflicht (Kapitel Vlla, §69a bis 69c AWV) wurden in der Folge mehrmals geändert und am 12. September 1974 wieder aufgehoben; sie galten jedoch bis zum 23. September 1977 für bisher nicht abgewickelte Fälle fort.
Außenwirtschaftliches Instrument zur Abwehr unerwünschter Geld- und Kapitalzuflüsse aus dem Ausland (ähnlich der Mindestreserve). Danach können Inländer verpflichtet werden, einen bestimmten Prozentsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen bei Ausländern aufgenommenen Krediten zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank zu hinterlegen. Bardepotpflicht bestand in der Bundesrepublik vom 1. 3. 1972 bis 12. 9. 1974.
Einlage, die inländische Nichtbanken zinslos auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank halten müssen. Die Höhe des Bardepots errechnet sich aus dem Bardepotsatz und den depotpflichtigen Verbindlichkeiten (im wesentlichen im Ausland aufgenommene Kredite). Die Massnahme des Bardepots bezweckt, die Kreditaufnahme im Ausland zu verteuern und dadurch weniger attraktiv für Inländer zu machen. Das Instrument des Bardepots wurde über §6a Aussenwirtschaftsgesetz per 1.1. 1972 geschaffen. Die Kompetenz zum Einsatz dieses Instrumentes liegt bei der Bundesregierung, die die Ermächtigung zur Festlegung des Bardepots auf die Deutsche Bundesbank übertragen kann. Im Februar 1973 wurde der Bardepotsatz auf die gesetzlich mögliche Höchstgrenze von 100% fixiert. Hinter dieser Massnahme stand die Absicht, die Kreditaufnahme im Ausland so zu verteuern, dass - damals unerwünschte — Kreditzuflüsse möglichst ganz ausblieben. Im September 1974 wurde die Bardepotpflicht aufgehoben und seitdem nicht mehr angewandt. Literatur: Flachmann, K., Bardepot, Frankfurt a. M. 1972.
zinslose Einlagen bei der Deutschen Bundesbank, die nichtfinanzielle inländische Wirtschaftseinheiten für einen festgelegten Zeitraum zu unterhalten hatten, wenn sie unmittelbar oder mittelbar bei Ausländern Kredite aufnahmen. Die Höhe des Bardepots richtete sich nach dem Bardepotsatz, der höchstens die 100-ProzentMarke erreichen durfte. Bemessungsgrundlage waren bestimmte, als depotpflichtig definierte Verbindlichkeiten. Rechtsgrundlage bildete das Außenwirtschaftsgesetz nach Maßgabe der Änderungen vom 23.12.1971 und 23.2.1973. Bundesregierung und Bundesbank wurden ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, welche die Bardepotpflicht feststellten und im einzelnen regelten. Beide Träger der Wirtschaftspolitik waren im Sinne einer »Zwei-Schlüssel-Konstruktion« aufeinander angewiesen. Das Bardepot sollte als Kontrollinstrument dienen für Kreditaufnahmen deutscher Unternehmen im Ausland, die mit dem vorhandenen Instrumentarium zur Beeinflussung internationaler Kapitalbewegungen nicht erfaßt wurden und insbes. auch von Mindestreserven nicht betroffen waren. Durch flexible Handhabung von Freibetrag und Depotsatz konnten Zinsdifferenzen zwischen In- und Ausland prinzipiell ausgeglichen werden; eine ausreichende Kontrolle spekulationsbedingter Kapitalimporte war dennoch nicht gegeben, da Gewinne durch Aufwertung der EUR nur in Höhe des durch die jeweilige Depotpflicht entstehenden Zinsverlustes neutralisiert wurden. Die - Liquiditätsreserven der Banken wurden durch das Bardepot allerdings in ähnlich wirksamer Weise betroffen wie durch besondere Mindestreserven für Auslandsverbindlichkeiten. Das geldpolitische Instrument kam in der BRD zwischen 1972 und 1974 unter wiederholten Modifikationen zum Einsatz. Da es gegen den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verstößt und den effizienten Einsatz der Ressourcen behindert, steht es dem Europäischen System der Zentralbanken nicht zur Verfügung.
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