Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Außenwirtschaftsgesetz (AWG) heißt die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Staates über den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland.

Das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den gesamten Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-und sonstigen Wirtschaftsverkehr der Bundesrepublik mit dem Ausland. Es ist geprägt vom Liberalitätsprinzip des Aussenhandels, d.h. Einfuhr (Import) und Ausfuhr (Export) sind grundsätzlich frei mit dem Vorbehalt von Beschränkungen. Auf der Einfuhrseite sind dies Verbote und Beschränkungen, enthalten in der sog. Einfuhrliste des AWG. Auf der Ausfuhrseite sind die Beschränkungen in der Ausfuhrliste der das AWG ergänzenden Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) enthalten, dort vor allem in der Liste der sog. Dual-use-Güter, d.h. Güter, die sowohl zivil als auch militärisch bzw. kerntechnisch eingesetzt werden können. Neben den Gütern dieser Liste, übrigens EU-einheitlich, können auch nicht gelistete Dual-use-Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Das AWG enthält dartiber hinaus umfangreiche Meldepflichten für den internationalen Zahlungs- und Kapitalverkehr. Verstösse gegen das AWG/AWU werden mit hohen Geldbussen und Gefängnisstrafen geahndet.

An die Stelle des grundsätzlichen Verbots mit Genehmigungsvorbehalt jedes Außenwirtschaftsverkehrs ist mit dem am 1.September 1961 in Kraft getretenen AWG die grundsätzliche Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsanssässigen (Außenwirtschaftsverkehr) getreten. Der Außenwirtschaftsverkehr unterliegt seither grundsätzlich nur noch den Einschränkungen des AWG oder der auf Grund des AWG erlassenen Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Der räumliche Geltungsbereich des AWG ist das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, dem die Zollanschlußgebiete hinzugerechnet werden. Der Außenwirtschaftsverkehr umfaßt den Verkehr zwischen diesem Wirtschaftsgebiet und fremden Wirtschaftsgebieten. Das AWG beschränkt den Außenwirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Wareneinfuhr nach Maßgabe der Einfuhrliste, aus der zu ersehen ist, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei möglich ist, oder ob sie der Genehmigung bedarf. Sie kann durch Rechtsverordnung geändert werden.
Soweit das AWG lediglich Ermächtigungen zur Einführung von Beschränkungen und/oder Handlungspflichten durch Rechtsverordnung der Bundesregierung im Rahmen der AWV beinhaltet, können durch Rechtsverordnungen Beschränkungen von Rechtsgeschäften und Handlungen vorgeschrieben werden. Dabei soll in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen werden. Abgeschlossene Verträge dürfen nur dann berührt werden, wenn der angestrebte Zweck ohne rückwirkende Anwendung erheblich gefährdet wäre. Sobald und soweit die Gründe, welche die Anordnung von Beschränkungen und/ oder Handlungspflichten rechtfertigen, nicht mehr vorliegen, sind diese aufzuheben.
Sofern Rechtsgeschäfte oder Handlungen genehmigungsbedürftig sind, sind Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen, wenn keine oder nur eine unwesentliche Gefährdung des Zwecks, dem die Vorschrift dient, zu erwarten ist. Im übrigen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäftes oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks überwiegt. Die Erteilung von Genehmigungen kann von besonderen sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

In allgemeiner Hinsicht dürfen Beschränkungen durch Rechtsverordnung nur angeordnet werden,
* um die Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu ermöglichen;
* um schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet von Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten vorzubeugen oder entgegenzuwirken, die den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder verhindern oder zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen;
* um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken;
* um schädigende Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten, durch die das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht im Wirtschaftsgebiet gefährdet wird, abzuwehren;
* um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder erhebliche Störungen der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten. In diesem Zusammenhang sind im AWG insbesondere für den Außenwirtschaftsverkehr mit Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie ihrer Herstellung dienenden Gegenständen, Konstruktionsunterlagen, Erfindungen und Schutzrechten Möglichkeiten einer Beschränkung vorgesehen.

In besonderen Fällen dürfen Beschränkungen durch Rechtsverordnung vor allem nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Insbesondere kann die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ferner kann die Ausfuhr von eingeführten Waren beschränkt werden, um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Organisation die wirksame Durchführung von deren Regelungen sicherzustellen und für Ausfuhrgeschäfte die Vereinbarung von Zahlungsoder Lieferbedingungen, die für den ausländischen Abnehmer günstiger als die handeis- und branchenüblichen Bedingungen sind, beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzuwirken.
Die Einfuhr von Waren kann, soweit sie nach Maßgabe der Einfuhrliste genehmigungsbedürftig ist, durch Rechtsverordnung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz der inländischen Wirtschaft erforderlich ist, aber, soweit sie der Genehmigung bedarf, durch Rechtsverordnung die Genehmigungsfreiheit erlangen, wenn die Waren nicht in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes verbracht werden oder wenn durch Begrenzung der Warenmenge, des Warenwertes, durch Beschränkung des Verwendungszwecks oder auf andere Weise eine Gefährdung des berechtigten Schutzbedürfnisses der inländischen Wirtschaft ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für die Einfuhr in einen Freihafen, die Einfuhr im Zollveredelungsverkehr, zur Zollagerung, im Reiseverkehr, im kleinen Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nicht gewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Über-siedlungs- und Erbschaftsgut. Ferner können die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen bei genehmigungsfreier Einfuhr beschränkt und Verwendungsbeschränkungen für eingeführte Waren vorgeschrieben werden.
Der Dienstleistungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten, soweit er die aktive Lohnveredelung, Her-stellungs- und Vertriebsrechte, die Filmwirtschaft, Seeschiffahrt, Luftfahrt, Binnenschiffahrt und/oder Schadensversicherungen betrifft, kann zum Schütze bestimmter inländischer Interessen beschränkt werden.
Der Kapitalverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten kann bezüglich der Kapitalausfuhr und bezüglich der Kapital- und Geldanlagen Gebietsfremder durch Rechtsverordnung beschränkt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist, um das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt vorzubeugen oder entgegenzuwirken bzw. um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der DEM entgegenzuwirken. Im Rahmen der Kapitalausfuhr können Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden beschränkt werden, wenn sie den Kauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in fremdem Wirtschaftsgebieten, ausländischen Wertpapieren oder Wechseln, die Unterhaltung von Guthaben bei einer ausländischen Bank oder die Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten sowie von Zahlungsfristen an Gebietsfremde zum Gegenstand haben. Ferner können für das öffentliche Anbieten ausländischer Schuldverschreibungen im Inland Beschränkungen angeordnet werden. Kapital- und Geldanlagen Gebietsfremder können bezüglich Rechtsgeschäften über den Erwerb folgender inländischer oder im Inland gelegener Anlagewerte durch Gebietsfremde beschränkt werden:
Grundstücke und Grundstücksrechte,
Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,
Wertpapiere und Wechsel sowie
eingetragene Schiffe und Rechte an solchen.
Ferner können beschränkt werden:
die Gründung von Unternehmen mit Sitz im Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde oder unter Beteiligung von Gebietsfremden an der Gründung,
die Ausstattung von Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Wirtschaftsgebiet mit Vermögenswerten (Betriebsmittel und Anlagewerte) durch Gebietsfremde,
Kreditaufnahme und Inanspruchnahme von Zahlungszielen durch Gebietsansässige bei Gebietsfremden,
der Kauf von Forderungen gegenüber Gebietsansässigen durch Gebietsfremde und die Führung und Verzinsung von Konten Gebietsfremder bei inländischen Kreditinstituten.
Ferner kann, wenn die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- oder Kapitalzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derartig beeinträchtigt wird, daß das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist, durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Gebietsansässige einen bestimmten Prozentsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten während eines bestimmten Zeitraums auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank zinslos zu halten haben (Bardepot). Schließlich können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden über Gold sowie die Ausfuhr und Einfuhr von Gold beschränkt werden, um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Deutschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen. Von einem Teil der beschriebenen Beschränkungsermächtigungen hat die Bundesregierung durch die AWV und ihre zahlreichen zwischenzeitlichen Änderungen Gebrauch gemacht. Ergänzend enthält das AWG Regelungen bezüglich Verfahrens- und Meldevorschriften, des Erlasses von Rechtsverordnungen, der zur Erteilung von Genehmigungen aufgrund des AWG und der AWV befugten Behörden, der Grundsätze für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen, der Heranziehung zur Depotpflicht und der Weisungsbefugnis. Ferner enthält das AWG Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften sowie eine allgemeine Verpflichtung jeder unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmenden Person, auf Verlangen bestimmter Behörden Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des AWG und der AWV zu überwachen. Ein Rechtsgeschäft, das ohne eine gemäß dem AWG und/oder der AWV erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Wird es jedoch nachträglich genehmigt, so wird es vom Zeitpunkt seiner Vornahme wirksam. Durch die letztgenannte Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an den Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt.

Siehe auch Aussenhandel (mit Literaturangaben).

Das AWG bildet den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Dienstleistungen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen, laufende und Vermögensübertragungen, Wertpapieranlagen, langfristige Komponenten der Direktinvestitionen und den sonstigen langfristigen Kapitalverkehr. Die wichtigste Durchführungsverordnung ist die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie enthält die meisten Regelungen des Außenwirtschaftsverkehrs, von denen die Praxis unmittelbar berührt wird. Für die deutsche Zahlungsbilanz sind zudem weitere Rechtsgrundlagen und Quellen relevant, z.B. das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistikgesetz) oder die Statistik der Deutschen Bundesbank über den Auslandsstatus der Banken (§18 Bundesbankgesetz).

Das seit 1961 gültige Außenwirtschaftsgesetz (AWG) (letzte Änderung 1. Januar 1999) regelt die Außenwirtschaftsbeziehungen auf einer nationalen Ebene. »Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsund sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden« (§ 1 Abs. 1 AWG).

Zu unterscheiden sind generelle und spezielle Beschränkungsmöglichkeiten. Die Erstgenannten ergeben sich etwa aus

1. der Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 5 AWG)

2. dem Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 AWG)

3. der Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (§ 6 AWG).

Spezielle Beschränkungsmöglichkeiten dürfen u.a.

1. zur Aufrechterhaltung der Versorgung (§ 8 AWG)

2. zur Verhinderung von Ausfuhrverträgen mit nicht handelsüblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen (§ 9 AWG)

3. zum Schutz einzelner Branchen (§ 10 AWG)

auferlegt werden.

Es muss jedoch beachtet werden, dass das deutsche Außenwirtschaftsrecht nur noch in den Grenzen der EU-Regelungen agieren darf. Als nationales Recht baut es auf dem supranationalen Gemeinschaftsrecht auf, zumal das Letztgenannte Vorrang vor dem nationalen Recht hat (Aujkn-wirtschaftsrecht).

Das Verhältnis zum europäischen Außenwirtschaftsrecht wurde bereits mit den ratifizierten Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Dies ist notwendig, weil die Gemeinschaft auf dem Gebiet der Außenwirtschaft zwar eine Rechtsetzungs-, aber keine Rechtsanwen-dungs- oder Rechtsdurchsetzungskompetenz hat. Sie kann weder den Außenwirtschaftsverkehr überwachen, noch Genehmigungen erteilen, noch Verstöße ahnden, denn sie verfügt nicht über die hierzu erforderlichen Behörden und vor allem nicht über das Recht zum Erlass der hierfür erforderlichen Vorschriften. Erst dadurch, dass die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht in ihr nationales Rechtssystem und damit auch in dessen Organisations-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften einfügen, führen sie seine Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit herbei.

Das Außenwirtschaftsgesetz ist die Er-mächtigungsgrundlage für konkrete Rechtsverordnungen, insbesondere die Aujienwirischaflsverordnung, die wiederum verschiedene Listen umfasst, in denen Waren aufgeführt sind, die den Vorschriften des AWG zufolge beim Export einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (Ausfuhrliste). In analoger Weise regelt die Einfuhrlisle (Anlage zum AWG) einen etwaigen Genehmigungsvorbehalt beim Import von Waren. Daneben existieren Länderlisten (dem Außenwirtschaftsgesetz oder der Außenwirtschaftsverordnung zugeordnet), die bestimmte Länder bzw. Regionen ausweisen, an die wiederum Genehmigungs- und Meldepflichten der Warenlieferung geknüpft sind. Eine ähnliche Funktion hat auch das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Abk.: AWG. Enthält Möglichkeiten der Bundesregierung, den Zahlungs- und Kapitalverkehr Grenzen überschreitender Art zu beschränken. Als Grundsatz nennt das Gesetz: Der Waren-, Dienstleis-tungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Aussenwirtschaftsverkehr) ist grunds. frei. Als Grundsatz nennt das Gesetz: Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Aussenwirtschaftsverkehr) ist grunds. frei. Das BMW kann im Einvernehmen mit AA und BMF die notwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in 5 7 Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Massnahmen, die die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der Bundesbank herzustellen. Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen; sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Bestätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wem der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird. Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. Nach dem AWG ist die Bundesbank ausschl. zuständig für eine erforderliche Genehmigungserteilung in den Bereichen des Grenzen überschreitenden Kapital-und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten; die Zentralbank ist auch Empfängerin der Meldungen im Aussenwirtschaftsverkehr. Anders als frühere Regelungen - grunds. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - beruht das AWG auf dem allgemeinen Prinzip der Freiheit des Aussenwirtschaftsverkehrs mit der Möglichkeit zur Beschränkung. Dabei ist das AWG ein Rahmengesetz. Zur Ermöglichung zügiger und gezielter Anpas- sungen an die gerade auf dem Aussenwirtschaftsgebiet oftschnell veränderlichen Gegebenheiten gibt das AWG der Bundesregierung die Ermächtigung, per Verordnung diejeweilig notwendigen Eingriffe in den Aussenwirtschaftsverkehr vorzunehmen. Hiervon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht, indem sie die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen (und mehrfach geändert) hat. Die AWV enthält die unmittelbar materiellen Vorschriftenfür Eingriffe in den Aussenwirtschaftsverkehr. Diese Komponenten des Aussenwirtschaftsrechts haben erheblich an Bedeutung verloren, da Deutschland auf dem Au ssenwirtschaftsgebiet wegen des gemeinsamen EU-Rechtsnur noch in (seltenen) Ausnahmefällen zu autonomen Massnahmen berechtigt ist und die Bestimmungen des AWG nur noch ausnahmsweise zum Tragen kommenkönnen. Normalerweise gilt ansonsten einheitliches EU- Recht.



(AWG) Das AWG vom 28.4. 1961 (BGBl I 481) hat die noch von den Besatzungsmächten erlassenen Devisenbewirtschaftungsgesetze abgelöst. Es regelt den Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (§1). Im Gegensatz zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen (die Ausdruck des Verbotsprinzips waren), steht im Zentrum des AWG der marktwirtschaftskonforme Grundsatz der Freiheit des Aussenwirtschaftsverkehrs: Alle Auslandsgeschäfte sind uneingeschränkt zulässig, solange keine expliziten Beschränkungen vorliegen. Da es sich beim AWG um ein sog. Rahmen- oder Mantelgesetz handelt, spezifiziert es nur allgemein die Umstände, die staatliche Interventionen in den freien Aussenwirtschaftsverkehr begründen können. Näheres regeln Rechts Verordnungen; lediglich für die Wareneinfuhr besteht eine unmittelbare Beschränkung durch § 10, der eine Genehmigungspflicht für alle Waren enthält, die nicht in der sog. Einfuhrliste explizit aufgeführt sind. Der materiell wichtigste erste Teil des AWG ("Rechtsgeschäfte und Handlungen") enthält die allgemeinen und besonderen Tatbestände, die Beschränkungen rechtfertigen. Dabei ist bemerkenswert, dass die Beschränkungen inhaltlich ausschliesslich an bestimmte Leistungsvorgänge gebunden sind, nicht aber die freie Verfügung über Devisen betreffen. Inhaltlich sind generelle Beschränkungsmöglichkeiten des Aussenwirtschaftsverkehrs zulässig, um •   die Erfüllung ratifizierter zwischenstaatlicher Verträge sicherzustellen (§5), •   schädigende Einflüsse (insb. Beeinträchtigungen des Wettbewerbs) aus dem Ausland abzuwehren (§6), •   den Schutz der nationalen Sicherheit und der auswärtigen Interessen zu gewährleisten (§7). Daneben existiert eine Vielzahl spezieller Beschränkungsgrundsätze. Diese betreffen zum Teil die gesamte Warenausfuhr (zur Sicherstellung der Versorgung des einheimischen Marktes mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs) bzw. die gesamte Wareneinfuhr (bei Vorliegen eines "berechtigten Schutzbedürfnisses"). Vorwiegend richten sie sich jedoch an bestimmte Wirtschaftszweige bzw. bestimmte Arten von Aussenwirtschaftsgeschäften: Seeschiffahrt, Luftverkehr, Filmwirtschaft, Lohnveredelungsgeschäfte, Versicherungswesen, Kapitalverkehr. Eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs nach § 23 ist dann zulässig, wenn entweder die Kaufkraft der Deutschen Mark oder das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz bedroht sind. Hierüber kam es vor allem Anfang der 70er Jahre zu scharfen wirtschaftspolitischen Kontroversen, als Aufwertungsspekulationen im System fester Wechselkurse zu massiven Kapitalzuströmen in die Bundesrepublik Deutschland führten (Devisenbannwirtschaft).           Literatur: Sieg, H./Fahning, HJKölling, K. F., Aussenwirtschaftsgesetz, Kommentar, Berlin, Frankfurt a.M. 1963.  

Vorhergehender Fachbegriff: Außenwirtschaftsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Außenwirtschaftsinformationen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Forfaiteur | Geburtenversicherung | Vertriebsweg

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon