Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft trat, regelt die Herstellung, die Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Danach bedarf derjenige, der Kriegswaffen herstellen, die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will oder diese im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern will, einer Genehmigung (vgl. Schroth, 2001, S. 381).
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen (vgl. Hucko/Wagner, 2001, S. 289). Ein Verstoß gegen das KWKG zieht Sanktionen nach sich, die teilweise erheblich strenger sind als die des AujSenwfrtschaftsgMSl zes. Das KWKG ist Bestandteil des Au-ßenwirtschajtsrechts.
Nach diesem als Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz bereits 1961 in Kraft getretenen Gesetz dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen) nur mit Genehmigung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden. Zu den Kriegswaffen zählen die in der Anlage zu diesem Gesetz («Kriegswaffenliste») aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Von der Kriegswaffenliste erfaßt werden auch Atomwaffen, biologische und chemische Waffen. Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
Neben Genehmigungsvoraussetzungen enthält das Gesetz auch Überwachungs- und Ausnahmevorschriften. So bestehen Kriegswaffenbuchführungs- und Bestandsmeldepflichten für Kriegswaffenhersteller und Kriegswaffenbesitzer. Verstöße gegen die Bestimmungen des KWKG werden mit Straf- und Bußgeldern belegt.
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