Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsund sonstiger Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und mit Gold zwischen Gebietsansässigen (§1, Abs. 1 Aussenwirtschaftsgesetz). Beschränkungen und/oder Regelungen des Aussenwirtschaftsverkehrs erfolgen im Rahmen der Aussenwirtschaftspolitik nach Massgabe der Aussenwirtschaftsordnung.
Außenwirtschaftsgesetz
Begr. (gem. § 1 AWG) f. d. gesamten Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen. Er ist in Deutschland grundsätzlich frei. Er unterliegt nur den Beschränkungen, die nach deutschem und Gemeinschaftsrecht ausdrücklich angeordnet sind.
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