Gesamtheit aller institutioneilen Regelungen, die den Gestaltungsspielraum der Aussenwirtschaftspolitik ordnungspolitisch festlegen. Die Gestaltung der Aussenwirtschaftsordnung hängt weitgehend von der jeweiligen Binnenwirtschaftsordnung (marktwirtschaftliches System oder Zentralverwaltungswirt- schaft) und der Weltwirtschaftsordnung ab. Je nach ordnungspolitischem Leitbild enthält die Aussenwirtschaftsordnung mehr oder weniger starke Möglichkeiten des Staates zur Begrenzung der freien individuellen Entscheidungen im internationalen Handels- und Kapitalverkehr. Die Extreme reichen vom klassi- sehen Freihandel ohne jegliche staatliche Eingriffe in Umfang und Richtung der internationalen Handelsströme bis hin zum staatlichen Aussenhandelsmonopol, das jegliche individuelle aussenwirtschaftliche Disposition ausschaltet.
Summe der institutionellen Regelungen, welche die Verwendungsmöglichkeiten der außenwirtschaftspolitischen Instrumente eines Landes auf Dauer festlegen. Sie bildet den Rahmen für die mittel- und kurzfristige - Außenwirtschaftspolitik. Die Gestaltung der außenwirtschaftlichen Beziehungen ist abhängig von der angestrebten bzw. bestehenden Binnenwirtschaftsordnung und der Weltwirtschaftsordnung. So wird für eine - Zentralverwaltungswirtschaft i.d.R. das staatliche Außenhandelsmonopol die geeignete Ordnungsform sein, während einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaft eine Form der Außenwirtschaftsordnung entspricht, in der den einzelnen Wirtschaftssubjekten bei ihren außenwirtschaftlich relevanten Dispositionen weitgehende individuelle Freiheiten eingeräumt werden. Einige Außenwirtschaftsordnungen haben besondere Bedeutung erlangt: a) das klassische Freihandelsideal (-3 Freihandelsprinzip); b) der »relative« Freihandel im 19. Jh.; c) das System der mengenmäßigen Außenhandels- und Zahlungsreglementierungen (mit unterschiedlichen Zielsetzungen in der Zeit von 1935-1939 und 1945-1958); d) das staatliche Außenhandelsmonopol (ehemalige Ostblockstaaten). Während die weitgehend durch das - Außenwirtschaftsgesetz geprägte deutsche Außenwirtschaftsordnung im wesentlichen (allerdings in vielem eingeschränkt) liberale Züge trägt und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) verpflichtet ist, kennt z.B. das amerikanische Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich nicht das Recht auf freien Außenhandel und basiert auf einer Fülle von Gesetzen und Verordnungen, die z.T. mit dem GATT im Widerspruch stehen. Zu nennen sind insbes. der Omnibus Trade and Competitiveness Act (1988 Trade Act) mit seiner berüchtigten Section 301, die der US-Regierung starke Eingriffe in den Handelsverkehr erlaubt, falls andere Länder »unfaire« Handelspraktiken (nach US-Definition ) ergreifen, aber auch die weitreichenden COCOM-Bestimmungen (Embargo), die ihren Niederschlag auch in der Außenwirtschaftsordnung der BRD gefunden haben. Literatur: Glismann, H.H. u.a. (1992)
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