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Außenhandelsmonopol

Monopolstellung beim Export und/oder Import von Gütern. Private Aussenhandelsmonopole existierten in der Vergangenheit vor allem in Form der Handelskompanien, die diese Stellung entsprechenden staatlich verliehenen Privilegien verdankten (z.B. die Hudsonbay Company oder die Ostindische Kompanie). Ein staatliches Aussenhandelsmonopol wird in Form einer staatlichen zentralen Stelle praktiziert, die allein befugt ist, den Aussenhandel sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Im- und Exporteuren abzuwickeln. Beim totalen Aussenhandelsmonopol übernimmt der Staat den gesamten Aussenhandel in eigener Regie (Osthandel). Ziele sind dabei u.a. Vermeidung von Handelsbilanzungleichgewichten, Kontrolle und Gestaltung von Umfang und Richtung der Handelsbeziehungen sowie die Wahrnehmung politischer und strategischer Interessen. Das totale Aussenhandelsmonopol ist unentbehrliches Korrelat einer zentralen Wirtschaftsplanung. Beim partiellen Aussenhandelsmonopol wird die Kontrolle auf bestimmte Güter beschränkt, wie z.B. den Im- oder Export von Energieträgern, Rohstoffen, Waffen oder Rauschmitteln. Als Motive treten hierbei Versorgungssicherung und äussere Sicherheit, aber auch Erzielung von Monopolgewinnen hervor. In der Geschichte wurden Aussenhandelsmonopole vielfach zum Zweck imperialistischer Machtsicherung errichtet.
Außenhandelsstatistik Die Amtliche Statistik verwendet zwei Konzepte zur Erfassung des Außenhandels: a) Der Spezialhandelumsatz in der Einfuhr die unmittelbare Einfuhr von Waren in das Zollgebiet und die Einfuhr von ausländi­schen Waren in ein Lager. Lager im Sinne der Außenhandelsstatistik sind die Freihafenla­ger und die Zollager, einschl. offenen Zolla­gern. In diese Lager können Waren aus dem Ausland unverzollt eingeführt werden. Sie dienen der Zwischenlagerung von Waren, die für den Export bestimmt sind oder de­ren endgültiger Verbleib zum Zeitpunkt der Lagerung noch nicht feststeht. In der Aus­fuhr umfaßt der Spezialhandel die gesamte Warenausfuhr aus dem Erhebungsgebiet der Außenhandelsstatistik (ohne Zollausschluß­gebiet Büsingen, incl. Zollanschlußgebiete Jungholz und Mittelberg). b) Der Generalhandel umfaßt die grenz­überschreitenden Warenströme (ohne Transithandel und Zwischenauslandsverkehr). 

gehört als Instrument der Außenwirtschaftspolitik zu den schärfsten Eingriffen in die außenwirtschaftlichen Beziehungen. Es liegt vor, wenn der Außenhandel bei einzelnen Gütern (partielles Außenhandelsmonopol) oder bei sämtlichen Gütern (totales Außenhandelsmonopol, wie ehemalige Ostblockstaaten) von einer staatlichen Zentrale abgewickelt wird. Der Begriff des Staatshandels umfaßt sowohl totale als auch partielle Außenhandelsmonopole. Ziel eines Außenhandelsmonopols kann eine aktive Außenwirtschaftspolitik sein, indem es sich auf den Auslandsmärkten als Monopolist (bei Ausfuhren) bzw. Monopsonist (bei Einfuhren) verhält, um einen maximalen Gewinn zu erzielen. Dabei kann es über die rein wirtschaftlichen Zielsetzungen hinaus wirtschaftliche Abhängigkeiten zur Erreichung politischer Ziele benutzen. Es kann jedoch auch eine passive Außenwirtschaftspolitik betreiben, z.B., wenn es mehr aus Gründen des Schutzes gegenüber aggressiven Außenhandelsmonopolen (mit Dumping) errichtet wurde. Andere Zielsetzungen sind denkbar, z.B. Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Rohstoffen. Das Außenhandelsmonopol stellt die adäquate Ordnung (Außenwirtschaftsordnung) der außenwirtschaftlichen Beziehungen einer vorwiegend zentralgeleiteten Wirtschaft dar (Zentralverwaltungswirtschaft). Jedoch ist auch bei vorwiegend marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaften die Regelung der außenwirtschaftlichen Beziehungen durch ein Außenhandelsmonopol denkbar und möglicherweise sogar unerläßlich, falls eine solche Wirtschaft weitgehend von derartigen Monopolen umgeben ist.

Begriff f. d. Form eines Export- und/oder Importmarktes, bei der einem einzigen Anbieter viele Nachfrager gegenüberstehen. Bei einem privaten A. beherrscht ein einziges Unternehmen den Außenhandelsmarkt. Berühmte historische Beispiele hierfür sind die im 17. Jhdt. im Sinne des Merkantilismus gegründeten Handelskompanien, wie die Holländische Ostindienkompanie oder die (engl.) East India Company Londoner Kaufleute. Bei einem staatlichen A. ist allein eine staatliche Zentralstelle zur Abwicklung des Außenhandels berechtigt, u. z. sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Exporteuren und Importeuren. Ein historisches Beispiel hierfür ist der staatliche Außenhandel, wie er in den ehemaligen Ostblockstaaten praktiziert wurde.

Ein Instrument zen­tralverwaltungswirtschaftlicher Gestaltung der Außenwirtschaft, das von dem ordnungspoliti­schen Grundsatz der Aufstellung und Koordinati­on der einzelwirtschaftlichen Pläne durch die staatliche Zentralverwaltungswirtschaft geprägt wird. Erste Ansätze dieser staatlichen Lenkungs­form gab es im Merkantilismus.
Beim partiellen Außenhandels-Monopol über­nimmt der Staat für bestimmte Teile der Im- und Exportgüter das Außenhandelsgeschäft. Beim totalen Außenhandels-Monopol hingegen kop­pelt die staatliche Zentralstelle den gesamten Außenhandel vom übrigen Preis- und Kostenni­veau ab. Der Import dient dann als Lückenbüßer, der Export als eine Art Sicherheitsventil.

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