muß bei bestehenden Ausfuhrbeschränkungen bei der zuständigen Genehmigungsstelle für jede genehmigungsbedürftige Ausfuhr beantragt werden. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind Ausfuhren grundsätzlich frei, können jedoch aufgrund bestimmter Tatbestände beschränkt werden. Die wesentlichen Beschränkungen finden sich in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), und zwar für Ausfuhren aus dem Wirtschaftsgebiet bzw. für Ausfuhren aus dem Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union (EU), unter Verweisung auf die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union. Zusätzlich zu den zoll- und melderechtlichen Regelungen, die grundsätzlich für jede Ausfuhr gelten, sind für Ausfuhrbeschränkungen unterliegende Warenausfuhren bei den zuständigen Genehmigungsstellen unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Diesen Anträgen ist bei der Ausfuhr von Waren, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) und in der Länderliste D (Anlage L zur AWV) aufgeführt sind, eine Internationale Einfuhrbescheinigung beizufügen.
Die Ausfuhr von Waren aus der Bundesrepublik wird durch Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordung (AWV) geregelt. Danach gibt es genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige (z.B. Atomtechnik) Ausfuhr. Für letztere ist eine Ausfuhrgenehmigung der Bundesregierung bzw. ihrer Behörden nötig. Die Ausfuhrgenehmigung wird beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft beantragt. Zur Entscheidung über die Genehmigung werden Ausfuhr- und Länderlisten herangezogen; gegebenenfalls muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Bestimmungsland beigebracht werden. Für Rüstungsexporte gilt das Kriegswaffen-Kontrollgesetz.
Grundsätzlich ist in Deutschland der Außenwirtschaftsverkehr frei. Außenwirtschaftliche Vorgänge können nur aufgrund von Gesetzen und Verordnungen verboten sein oder einer Genehmigungspflicht unterliegen. Die A. ist für jede genehmigungspflichtige Ausfuhr (§ 17 AWG, § 5 AWV) bei der zuständigen Genehmigungsstelle zu beantragen. In Deutschland sind dies: für gewerbliche Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Antragsberechtigt ist nur der Ausführer selbst.
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