beinhaltet Warengruppen, deren Ausfuhr Beschränkungen unterliegt. Sie ist der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Anlage AL beigefügt und wird wie die Einfuhrliste gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) durch Rechtsverordnungen regelmäßig an veränderte Rahmenbedingungen angepaßt, so bei der Aufhebung oder Neufestsetzung von Ausfuhrbeschränkungen (zum Beispiel Embargo). Veränderungen werden jeweils im Bundesanzeiger (BAnz) und anderen einschlägigen Medien veröffentlicht.
In der Ausfuhrliste sind sämtliche Waren aufgeführt, die nach den Vorschriften der AWV einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Ebenso bezieht sie die im Bereich der Durchfuhr, dem Transithandel (Transithandelsgenehmigung) und in Teilen des Dienstleistungsverkehrs bestehenden Beschränkungen ein.
(AL). Die Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung. Sie enthält sämtliche Waren, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die AL bezieht sich auch auf die Durchfuhr und den Transithandel. Sie ist eine „Negativliste", weil sie nur die Waren enthält, über die eine Kontrolle ausgeübt werden soll. Die AL ist in zwei Teile gegliedert: Teil I besteht aus den Abschnitten A (Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), B (Liste sonstiger Güter) und C (gemeinsame Liste der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck; gegliedert nach 9 Kategorien, von kerntechnischen Materialien bis zu Antriebssystemen, Raumfahrzeugen und zugehöriger Ausstattung). Teil II gilt für Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten Beschränkungen beziehen (Waren pflanzlichen Ursprungs). Vgl. Embargo-Listen und Embargowaren. Die AL ist z. B. beim Bundesanzeiger-Verlag erhältlich.
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