Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

1961 erstmals in Kraft getretene Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erlassen worden ist. Sie ist ständigen Anpassungen an die Erfordernisse der Außenwirtschaftsbeziehungen unterworfen und enthält die Vorschriften zur Regulierung des Außenwirtschaftsverkehrs, zu Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie zu Straf- und Bußgeldvorschriften. Als Anlage ist ihr die Ausfuhrliste beigefügt. Die Einfuhrliste ist Anlage des AWG. Diese Listen zeigen Waren an, die nur mit Genehmigung oder unter bestimmten Voraussetzungen international gehandelt werden dürfen. Im einzelnen enthält die AWV neben allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen zur Warenausfuhr und -einfuhr, zum sonstigen Warenverkehr, zum Dienstleistungs-, Kapital-und Zahlungsverkehr sowie Strafvorschriften. Darüber hinaus sind eine Reihe von Vorschriften zum Vollzug internationaler Embargos enthalten. Die Genehmigungsstellen ergeben sich aus §28 AWG. In der Zuständigkeitsverordnung werden ausdrücklich lediglich das Bundesausfuhramt (BAFA) und das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) genannt. Zuständig für den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist die Deutsche Bundesbank. Daneben hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Zuständigkeiten für diesen Bereich. Für bestimmte Bereiche des Dienstleistungsverkehrs (zum Beispiel Seeverkehr) ist das jeweils für den Verkehr zuständige Bundesministerium zuständig.

Die Außenwirtschaftsverordnung beruht auf dem Au/senwirtschaftsgesetz und führt mit ihren Vorschriften die im Außenwirtschaftsgesetz enthaltenen Ermächtigungskompetenzen aus. Sie ist einer ständigen Anpassung an die Erfordernisse des Außenwirtschaftsverkehrs unterworfen und enthält auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes maßgebliche Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie die dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften (vgl. Schroth, 2001, S. 91):

- Kapitel I: Allgemeine Vorschriften (Fragen des formalen Genehmigungsverfahrens und Begriffsdefinitionen)

- Kapitel II: Vorschriften über die Warenausfuhr

- Kapitel III: Vorschriften über die Wareneinfuhr

- Kapitel IV: Vorschriften über den sonstigen Warenverkehr

- Kapitel V: Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr

- Kapitel VI: Bestimmungen über den Kapitalverkehr

- Kapitel VII: Vorschriften über den Zahlungsverkehr

- Kapitel VIII: Bußgeldvorschriften

- Kapitel IX: Obergangs- und Schlussvorschriften.

Zu der am 28. September 2000 zuletzt neu gefassten AWV gehören verschiedene Anlagen (Ausfuhrliste, Länderlisten D bis I, Leistungsverzeichnis und Vordrucke).

Abk.: AWV, AWVO. Enthält die konkreten Durchführungsbestimmungen, Massnahmen usw. zum AWG.





(AWV) Außenwirtschaftsgesetz

(AWV). Die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes i. d. F. v. 02.07.2001. http://www.google.de

Vorhergehender Fachbegriff: Außenwirtschaftsverordnung | Nächster Fachbegriff: Außenwirtschaftszentrum Hamburg



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Leichtermachen einer Aktie | Rückstellungen | Kalte Aussperrung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon