ist erforderlich für strategisch bedeutsame Produkte im Sinne der Ausfuhrliste Teil I und für Dual-Use-Waren. Sie bedürfen einer Transithandelsgenehmigung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland nicht Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)) ist. Die Transithandelsgenehmigung ist (im Falle gewerblicher Güter) beim Bundesausfuhramt (BAFA)als Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt Wirtschaft (BAW), dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) (im Falle ernährungs- und landwirtschaftlicher Güter) bzw. bei der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)zu beantragen. Durch diese Beschränkungen werden Transithandelsgeschäfte nach Ländern erschwert, bei denen ein Mißbrauch dieser Waren nicht auszuschließen ist. Transithandelohne Genehmigung wird bei Vorsatz und Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet.
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