Geschäfte im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Waren betreffen, die einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigt wurden, durch » Gebietsansässige von Gebiets fremden erworben und sodann an Gebietsfremde weiterveräußert werden. Hierzu zählen auch Rechtsgeschäfte, bei denen die Waren oder Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde zunächst noch an andere Gebietsansässige veräußert werden. Die Waren werden im Land des Transithändlers in der Regel nicht zollamtlich zur Einfuhr abgefertigt. Dies gilt auch dann, wenn sie auf dem Weg in das Land des Endabnehmers durch das Land des Transithändlers transportiert werden. Die Waren können im Land des Transithändlers auch in einer zollfreien Zone (Freizonen) gelagert werden. Häufig erfolgt der Transithandel jedoch ohne Berührung des Landes, in dem der Transithändler seinen Sitz hat (Aktive Transithandelsgeschäfte; Passive Transithandelsgeschäfte).
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