Betrag, der bei einem aktiven Transithandelsgeschäft vom Bruttoverkaufserlös nach Abzug des an einen gebietsfremden Lieferanten der Ware zu zahlenden Kaufpreises einschließlich etwaiger in das Ausland zu zahlender Nebenkosten als Restbetrag beim Transithändler bleibt. Die Transithandelsspitze ist hinsichtlich der Außenwirtschaftsbestimmungen bedeutungslos. Sie hat lediglich für die privatwirtschaftliche Rentabilität des Transithandelsgeschäfts Bedeutung.
Begr. f. d. Restbetrag, der einem Transithändler bei einem aktiven Transithandelsgeschäft verbleibt, nachdem er von seinem Brutto-Verkaufserlös den Kaufpreis (einschl. Nebenkosten), den er an den ausländischen Warenlieferanten zu zahlen hat, abgezogen hat.
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