Haftung
Ausser-Acht-Lassen der erforderlichen Sorgfalt. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind in den Sachversicherungen nicht versichert, wobei die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit meist schwierig zu treffen ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen wird (§ 276 VII BGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei besonders schwerem Ausser-Acht-Lassen der üblichen und erforderlichen Sorgfalt.
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