bezeichnet nach Maßgabe der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von einem Gebietsansässigen Waren erwirbt. In der Regel gilt das Käuferland auch als Bestimmungsland.
Begr. des Außenwirtschaftsrechts (§ 8 Abs. 4 AWV) für das Land, in dem der Gebietsfremde, der Inlandsware (Gemeinschaftsware) erwirbt, ansässig ist. I. d. R. ist das K. auch das Bestimmungsland.
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