Exporteur
ist im außenwirtschaftlichen Sinne derjenige, der Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer. Wer die Ausfuhr lediglich als Spediteur oder Frachtführer durchführt oder in einer ähnlichen Stellung beim Transport der Waren tätig wird, gilt nicht als Ausführer, kann ihn jedoch gegen entsprechende Vollmacht vertreten. Im Verbrauchs- und Zollsteuerrecht wird dieser Begriff nicht verwendet.
Begr. f. jede natürliche oder juristische Person, die eine Ware in fremdes Wirtschaftsgebiet verkauft, selbst ausführt oder ausführen lässt; die Ware also in das fremde Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt. (§ 8 Abs. 1 AWV). Spediteure, Frachtführer, Absender und Versender gelten daher nicht als A.
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