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Devisenbannwirtschaft

System von selektiven wirtschaftspolitischen Massnahmen mit dem Ziel der Abwehr von Kapitalimporten (bei Überschussländern), welche bei festen Wechselkursen zu überhöhten Zahlungsbilanzüberschüssen und bei flexiblen Wechselkursen zu einer oft unerwünschten Tendenz zur Aufwertung der ei- genen Währung führen können. In der Bundesrepublik Deutschland wurde Anfang der 70er Jahre eine Devisenbannwirtschaft durchgeführt, die folgende Massnahmen umfasste: (1)  Genehmigungspflicht für den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und Beteiligungen durch Ausländer sowie für die Aufnahme von Darlehen durch Inländer; (2)  Genehmigungspflicht der Verzinsung von Guthaben von Ausländern bei inländischen Kreditinstituten; (3)  Genehmigungspflicht des Erwerbs bestimmter Geldmarktpapiere durch Ausländer; (4)  Einführung der Melde- und Bardepotpflicht, nach der für jedes im Ausland aufge- nommene Darlehen der Banken und Nichtbanken, das eine bestimmte Obergrenze überstieg, ein bestimmter Prozentsatz als unverzinsliches Guthaben bei der Bundesbank gehalten werden musste (Bardepot); (5)  Einführung diskriminierender Mindestre- servesätze für Auslandseinlagen; (6) Einführung eines zusätzlichen Mindestre- servesatzes für den Zuwachs an reservepflichtigen Auslandsverbindlichkeiten. Die Grenzen einer Devisenbannwirtschaft liegen vor allem darin, dass sie sich nicht auf Devisenzuflüsse erstrecken kann, welche aus Leistungsbilanzüberschüssen und den mit dem Aussenhandel verbundenen Handelskrediten resultieren.               

währungspolitische Strategie mit dem Ziel, durch ein Bündel selektiver Maßnahmen das Devisenangebot zu reduzieren und einem Aufwertungsdruck zu begegnen. Devisenbannwirtschaft bestand in der BRD während des Jahres 1973. Sie umfaßte: a) Melde- und Depotpflichten (-p Bardepot) gemäss §§ 6a, 28a, 44 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie §§ 69a, 69b, 69c, 71 Außenwirtschaftsverordnung (AWV); b) Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über den Erwerb inländischer Wertpapiere, die Kreditnahme und den Erwerb von Forderungen sowie für die Ausstattung von Unternehmen nach §§ 52, 54 AWV unter Bezugnahme auf § 23 AWG; c) Genehmigungspflicht für Verzinsung (- Verzinsungsverbot) auf Kontenguthaben Gebietsfremder nach § 53 AWV unter Bezug auf § 23 AWG; d) zusätzlicher Reservesatz (- Mindestreserven) für den Zuwachs der reservepflichtigen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden gemäss Anweisung der Deutschen Bundesbank. Die Devisenbannwirtschaft erwies sich nur von beschränkter Wirksamkeit; es kam zu einer Verlagerung von Finanzkrediten auf bardepotfreie und nicht genehmigungsbedürftige Handelskredite (d.h. Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Warenlieferungen und Dienstleistungen); auch ließen sich Gesetzesübertretungen und -umgehungen, insbes. bei Verkäufen deutscher Wertpapiere (»Koffergeschäfte«), nicht verhindern. Einen Hinweis auf den zeitweilig beträchtlichen Umfang solcher Operationen gibt die Entwicklung des Restpostens der Zahlungsbilanz. Literatur: Ebke, WE (1991). Werner, H. (1976). Hasse, R. u.a. (1975)

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