Produktnamen oder Packungsinformationen, die Hinweise auf die geographische Herkunft eines Produktes geben, dürfen ebensowenig wie Werbeaussagen einem nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware vermitteln. Ansonsten verstoßen sie gegen § 3 UWG bzw. § 4 Warenzeichengesetz. Die Abgrenzung der Herkunftsangaben von Gattungsbezeichnungemstz.T’.schrsch\'wie- rig und hat zahlreiche Prozesse nach sich gezogen. Viele ursprünglich geographische Herkunftsbezeichnungen erlangten im Laufe der Zeit den Charakter von Gattungsbezeichnungen (z.B. Pilsener Bier, Kölnisch Wasser etc.). Ausländische Herkunftsbezeichnungen, die nicht unter einem besonderen Schutz von entsprechenden Staatsverträgen stehen, werden insb. dann zu Gattungsbezeichnungen, wenn die Abnehmer darin keine geographischen Herkunftshinweise mehr erkennen. In Zweifelsfällen müssen entlokalisierende Zusätze (z.B. Allgäuer Emmentaler) gemacht werden, um eine Irreführung auszuschließen. Zur Untermauerung entsprechender Klagen wird i. a. auf die forensische Marktforschung zu- rückgegriften.
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