Hinsichtlich der Definition der Irreführung lassen sich zwei Grundpositionen unterscheiden.
Nach dem so genannten objektiven Irreführungskonzept liegt eine Irreführung vor, wenn eine Information objektiv falsch ist. Verhaltenswissenschaftlich wird Irreführung aus der subjektiven Sicht des Empfängers bzw. Verbrauchers gesehen (vgl. Kroeber-Riel/Weinberg, 1999, S. 6611.). Es wird bei diesem empfängerorienlierten Irrc-führungsbegriff auf die Wirkung einer Information abgestellt. Irreführung setzt voraus, dass nicht nur ein falscher Eindruck entsteht, sondern dass dieser Eindruck auch verhaltensrelevant ist; d.h. er führt zu konkreten Handlungen, ohne dass der Be-einflusste diese Einflussnahme bemerkt. Es kommt also darauf an, wie die Information vom Empfänger subjektiv wahrgenommen wird. Rechtlich ist der Tatbestand der irreführenden Werbung im UWG geregelt.
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