Form wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens, für das sich vor allem dann Möglichkeiten eröffnen, wenn ein Unternehmen eine marktstarke oder gar marktbeherrschende Position erlangt hat (Marktbeherrschung). Ziel des Behinderungsmissbrauchs kann es sein, (kleinere) Konkurrenten zu Wohlverhalten zu veranlassen, sie zu schwächen oder vom Markt zu drängen. Behinderungsmissbrauch kann auch potentielle Konkurrenten am Markteintritt hindern. Um seine Konkurrenten in ihren Entfaltungsmöglichkeiten zu behindern, kann ein marktstarkes Unternehmen z.B. folgende Massnahmen ergreifen: • Ausschliesslichkeitsbindungen können Lieferanten dazu verpflichten, nur den Marktbeherrscher zu beliefern, oder Abnehmern auferlegen, nur dessen Erzeugnisse zu führen (Vertragshandel). • Massnahmen des "Squeezing" setzen voraus, dass ein Unternehmen gleichermassen auf einem Markt für Vorleistungen und auf dem für ein daraus gefertigtes Endprodukt eine starke Stellung einnimmt. Müssen Konkurrenten, die dieses Endprodukt ebenfalls anbieten, dafür vom Marktbeherrscher Vorleistungen beziehen, kann dieser ihren Gewinn dadurch zusammendrücken, dass er die Preise für die Vorleistungen herauf- und die des Endproduktes herabsetzt. Seine Konkurrenten geraten dann in Gefahr, vom Markt verdrängt zu werden. • Sperrkäufe hindern potentielle Konkurrenten dadurch am Markteintritt oder beschneiden hier bereits tätige Unternehmen dadurch in ihren Expansionschancen, dass von ihnen benötigte Rohstoffe oder Investitionsgüter nur deswegen vom Marktbeherrscher gekauft werden, damit andere nicht zum Zuge kommen. Auch das Patentsystem kann in den Dienst derartiger Absichten gestellt werden. Bei Sperrpatenten wird von geschützten Erfindungen kein Gebrauch gemacht, Wettbewerbern werden sie jedoch vorenthalten. Im Rahmen von Patentpools vereinbart eine Gruppe von etablierten Anbietern, die von ihnen gehaltenen Patente gemeinsam zu nutzen und den übrigen Anbietern sowie einem möglichen "newcomer" Lizenzen zu verweigern. Formen der Behinderung auf vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen sind die Diskriminierung oder gar Nichtbelieferung, die Erzwingung von Gegenseitigkeitsgeschäften und Koppelungsvereinbarungen sowie die Vornahme von Vertriebsbindungen. Die Wettbewerbspolitik kann dort, wo marktbeherrschende Stellungen bereits bestehen, im Rahmen der Missbrauchskontrolle unzulässige Behinderungen unterbinden. Mehr Erfolg verspricht jedoch eine Politik, die das Entstehen marktbeherrschender Stellungen durch eine wirksame Zusammenschlusskontrolle und das Zulassen von Importkonkurrenz von vornherein zu vermeiden sucht. Literatur: Herdzina, K., Wettbewerbspolitik, 2. Aufl., Stuttgart 1991. Baur, J. F., Der Missbrauch im deutschen Kartellrecht, Tübingen 1972. Kurz, R./Rall, L., Behinderungsmissbrauch, Tübingen 1983.
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