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Patentsystem

planvoll geordnete Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Erfindungen. Es umfaßt nicht nur das Recht aus Gesetzestexten und förmlichen Verordnungen, sondern auch die Verwaltungspraxis, die Methoden in der Anwendung von Rechtsvorschriften und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ideen, die den Gesetzen und ihrer Anwendung Inhalt verleihen. Das deutsche Patentsystem beruht auf dem Patentgesetz von 1877, das zahlreiche z.T. grundlegende Änderungen erfahren hat. a) Patentierungsvoraussetzungen: Gegenstand eines Patents kann eine Sache (Erzeugnis, Vorrichtung, Anordnung) oder ein Verfahren sein (Herstellungs-, Arbeitsverfahren, Anwendung). Patentfähig sind Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, d.h., sie dürfen weder zum bisherigen Stand der Technik gehören, noch sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Von der Patentfähigkeit ausgenommen sind Entdeckungen, Lehrsätze, Pläne, Computerprogramme, Heilverfahren und Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. b) Patentverfahren: Patenterteilungsbehörde ist das Deutsche Patentamt, bei dem die Patentanmeldung einzureichen ist. Der Anmeldung muss eine Beschreibung der Erfindung beigefügt sein, aus der insbes. ersichtlich sein muß, ob die Erfindung technisch durchführbar und verwertbar erscheint. Außerdem muss angegeben werden, was durch das Patent unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Die angemeldete Erfindung wird i.d.R. 18 Monate nach der Anmeldung veröffentlicht (Offenlegung); dadurch wird ein vorläufiger Schutz begründet. Auf Antrag ermittelt das Patentamt die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht kommen (Recherche). Eine umfassende Prüfung der Patentfähigkeit, insbes. also auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe, von der die Patenterteilung abhängt, wird nur auf besonderen Antrag vorgenommen, der bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Anmeldung gestellt werden kann (verschobene Prüfung). Wird er nicht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Hält das Patentamt nach Prüfung die Erfindung für patentfähig, so erfolgt die Patenterteilung, die den vollen Patentschutz begründet. Danach hat jedermann das Recht, innerhalb von drei Monaten gegen die Patentierung Einspruch zu erheben, wenn er glaubt, dass ein Patentierungshindernis vorliegt. Über den Einspruch entscheidet das Patentamt. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Patentgericht entscheidet. Mit der Anmeldung muss eine Gebühr entrichtet werden, ebenso mit dem Antrag auf Recherche und dem Prüfungsantrag sowie für die Patenterteilung. Vom dritten Jahr nach der Anmeldung an sind ferner Jahresgebühren in steigender Höhe zu entrichten. c) Patentbeschränkungen: Das Patent unterliegt einer zeitlichen Begrenzung von 20 Jahren vom Tage nach der Anmeldung an gerechnet. Es kann in folgenden Fällen vorzeitig vernichtet oder beschränkt werden: · Es erlischt, wenn der Patentinhaber darauf verzichtet oder die fällige Jahresgebühr nicht bezahlt. · Es kann auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, dass die Erfindung nicht patentfähig war oder Gegenstand der Erfindung eines früheren Anmelders ist oder der wesentliche Teil der Anmeldung den Beschreibungen, Einrichtungen, Verfahren usw. eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen war. · Der Patentinhaber kann durch Klage zur Erteilung einer - Lizenz gezwungen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Zwangslizenz). · Das Patent kann zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutschlands ausgeführt wird. · Im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder der Sicherheit des Bundes kann die Bundesregierung die Nutzung der Erfindung anordnen. · Ein Patent, das ein Staatsgeheimnis beinhaltet, unterliegt besonderen Beschränkungen. d) Patentwirkung: Allein der Patentinhaber ist befugt, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Das Recht des Patentinhabers bezieht sich nur auf das Inland (Territorialitätsprinzip); will er auch im Ausland Schutz genießen, so muss er sich dort ein Patent erteilen lassen (Auslandspatent). c) Patentverwertung: Der Patentinhaber kann sein Patent selbst verwerten, es durch andere verwerten lassen oder es ganz oder teilweise zeitlich bzw. räumlich beschränkt oder unbeschränkt an andere übertragen, da es veräußerlich und vererblich ist (Patentlizenz). Die strenge Anwendung des Territorialitätsprinzips widerspricht der sich ständig ausweitenden Integration der Volkswirtschaften und hat deshalb eine Reihe von Bestrebungen zur Internationalisierung des Patentrechts ausgelöst: a) Die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 (der Ende 1992 107 Länder angehörten) hat u.a. zum Inhalt den Grundsatz der Inländerbehandlung und die Regel der Unionspriorität (eine Patentanmeldung genießt ein einjähriges Prioritätsrecht in allen anderen Verbandsländern). b) Der Patent Cooperation Treaty von 1970 (der am 24.2.1978 in Kraft getreten ist und dem Ende 1992 56 Länder angehörten) sieht folgende Verfahrensgrundsätze vor: Die Patentanmeldung erfolgt beim nationalen Patentamt zugleich mit der Erklärung, für welche weitere Länder Patentschutz gewünscht wird. Das Anmeldeamt veranlaßt eine Neuheitsrecherche, die auch den Patentämtern der weiteren Länder (welche für die Erteilung der nationalen Patente zuständig bleiben) als Unterlage dient. c) Europa-Patent: Das am 5.10.1973 in München unterzeichnete Europäische Patentübereinkommen (dem Ende 1992 17 Länder angehörten) gilt der Schaffung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Laufzeit von 20 Jahren und mit einheitlichem Erteilungsverfahren, jedoch einzelstaatlicher Wirkung. Die Erteilungsbehörde ist das Europäische Patentamt in München, das seit 2.11.1977 besteht. Im Jahr 1990 wurden dort 60 746 Patentanmeldungen eingereicht. d) Gemeinschaftspatent: Das am 15.12.1975 in Luxemburg unterzeichnete Gemeinschaftspatentabkommen sieht für den Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) ein Gemeinschaftspatent vor mit Eigenschaft eines Einheitspatents für die EG-Länder, das im Gesamtbereich der EG einheitlichen Schutz gewähren soll. Der entscheidende Unterschied zum Europa-Patent ist also, dass ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Europäisches Patent innerhalb der EG nicht nach nationalem, sondern nach gemeinschaftlichem Recht wirkt. Das System einzelstaatlicher Patente wird neben dem des Gemeinschafts-Patents beibehalten. Das Gemeinschaftspatent ist noch nicht in Kraft getreten. Literatur: Greif, S., Potkowik, G. (1990). Kraßer, R., Bernhardt, W. (2000). IfoInstitut für Wirtschaftsforschung (1974)

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