erfolgt durch · eigene Auswertung der zugrunde liegenden Erfindung durch den Patentinhaber, · zusätzliche werbende öffentliche Hinweise auf eine Patentanmeldung oder ein —Patent (Patentberühmung), über die auf Verlangen Auskunft zu geben ist (§ 146 PatG vom 1. 1. 1981), · Verkauf des Patents, · Abschluss eines Lizenzvertrages (Lizenz). Besondere Probleme treten bei Erfindungen von Arbeitnehmern auf. Dabei werden freie Erfindungen und Diensterfindungen unterschieden. Sie begründen bestimmte, nach dem Typ der Erfindung abgestufte Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Für die Inanspruchnahme der Erfindung hat er dem. Arbeitnehmer eine Erfindervergütung zu zahlen, für deren Berechnung gesetzliche Anhaltspunkte formuliert sind (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. 7. 1957, BGBl I S.756; geändert am 4. 9. 1967, BGBl. I, S. 960). Die -Monopolkommission hat bei einer Befragung von Grossunternehmen festgestellt, dass etwa 60% der von ihnen gehaltenen Patente im eigenen Betrieb verwertet werden. Bei den restlichen 40% der patentierten Erfindungen handelt es sich vermutlich um solche Patente, die · durch Lizenzvergabe verwertet werden, · noch nicht zu einem marktfähigen Produkt weiterentwickelt wurden, · der Absicherung eines Produktionsbereiches gegen Substitutionsprodukte dienen, · aus unternehmensstrategischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt im eigenen Betrieb verwertet werden sollen. Literatur: Borrmann, C., Erfindungsverwertung, 4. Aufl., Bad Wörishofen 1973. Fortschreitende Konzentration bei Grossunternehmen, Hauptgutachten 1976/77 der Monopolkommission, Baden-Baden 1978, S. 361 ff. Greipl, E./Täger, U., Wettbewerbswirkungen der unternehmerischen Patent-und Lizenzpolitik unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen, Berlin, München 1983.
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