erfolgt schriftlich beim Patentamt unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse (Patentrecht) und der Anmeldebestimmungen für Patente (vgl. auch §§ 35, 36 Patentgesetz vom 16. 12. 1980, BGBl. I, 1981, S. 1 ff.). Anmelden kann, wer für eine Erfindung ein Patent erhalten will. Der Anmelder gilt im Interesse schneller sachlicher Prüfung als berechtigt (§ 7 (1) PatG). Er kann sich vertreten lassen. Innerhalb von 15 Monaten muss der Anmelder den Erfinder benennen. Für die Vertretung des Erfinders stehen Patentanwälte zur Verfügung. In Unternehmen, die regelmässig Patentanmeldungen vornehmen, werden diese Aufgaben in Rechts- oder Patentabteilungen wahrgenommen. Im Rahmen der Technologieförderung sind in einzelnen Bundesländern Patentberatungsstellen errichtet worden. Eine schematische Darstellung der Hauptschritte eines Anmeldeverfahrens für ein deutsches Patent zeigt die Abbildung. Für internationale Anmeldungen ergänzen dieses Verfahren die Bestimmungen nach Art. III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (BGBl II, 1976, S. 649 ff., geändert am 3. 2. 1984, BGBl. III, 5.976f.) bzw. das zugrunde liegende Recht (Patentrecht).
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