wird entsprechend der Richtlinien des am 5. Oktober 1973 geschlossenen Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)) erteilt. Zuständige Institution ist die Europäische Patentorganisation (EPO) und deren ausführende Behörde das Europäische Patentamt mit Sitz in München. Das Europäische Patent unterliegt einem grundsätzlich von den nationalen Rechtssystemen unabhängigen Recht und gründet sich darin, daß das Patent den EPÜ-Regelungen gemäß in jedem Vertragsstaat dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein nationales Patent (Ausnahmen regelt das EPÜ). Verletzungen der Schutzvorschriften des Europäischen Patents werden dementsprechend von nationalen Behörden geahndet. Ziel des Europäischen Patentabkommens ist die Vereinheitlichung nationaler Patenterteilungen und somit die Reduzierung bürokratischer einzelstaatlicher Patenterteilungsverfahren für dieselbe Erfindung. Einreichungs- und Genehmigungsbehörde ist das Europäische Patentamt. Die Laufzeit des Europäischen Patents beträgt, vom Anmeldetag an berechnet, 20 Jahre und entfaltet seine Wirkung in allen Unterzeichnerstaaten des EPÜ-Abkommens.
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