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Patentfähigkeit

Eigenschaft einer Erfindung, durch Patent geschützt werden zu können. Für bestimmte Arten von Erfindungen werden keine Patente erteilt, nämlich: ·    "Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ·    ästhetische Formschöpfungen, ·    Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, ·    die Wiedergabe von Informationen" (§ 1 (2) PatG vom 1. 1. 1981, BGBl. I, S. 1 ff.) ·    "Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist, ... ·    Pflanzensorten oder Tieraten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sowie auf Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und Verfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte" (§ 2 PatG). Im übrigen werden Patente für eine Erfindung erteilt, wenn (1) diese neu ist, d. h. grundsätzlich "wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung massgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" (§ 3 (1) PatG) oder Gegenstand einer früheren Patentanmeldung sind, die noch nicht offengelegt ist (§ 3 (2) PatG). (2)   sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht, d. h. sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Das knüpft an das Kriterium der Erfindungshöhe an, die auf eine geistige Leistung zurückgeht, die über diejenige des Durchschnittsfachmanns hinausgeht. (3)   sie gewerblich anwendbar ist, d. h. "wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschl. der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen", wohl aber "Erzeugnisse zur Anwendung in einem dieser Verfahren" (§ 5 PatG). Mit den Kriterien wird der Versuch präziserer Abgrenzung auch der früher entwickelten Forderung unternommen, dass die Erfindung auf technischem Gebiet liegen müsse. Darunter wurde "eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs" (Bundesgerichtshof, XZB 15/67 vom 27. 3. 1969) verstanden. Die Prüfung auf Patentfähigkeit erfolgt nach den Vorschriften des Patentrechts durch Prüfer des Patentamts.                             Literatur: Schulte, R., Patentgesetz, 3. Aufl., Köln u. a. 1981.

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