Grundsatz, nach dem Ausländer den Inländern gleichgestellt werden. Er ist für alle Immaterialgüterrechte im Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS) festgelegt. I. gilt: (1) im internationalen gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Nach der Pariser Verbandsübereinkunft genießen Angehörige eines Verbandsstaates unabhängig davon, ob sie in den anderen Ländern einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, gleichen Schutz für Erfindungen, Marken etc. wie Inländer. Und auch Angehörige von Nichtverbandsstaaten können I. beanspruchen, wenn sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Verbandsstaat haben. (2) im Urheberrecht; nach der Revidierten Berner Übereinkunft, dem Welt-Urheber-Rechtsabkommen und einigen bilateralen Abkommen. Die I. ist im Europäischen Binnenmarkt verwirklicht und wird als Prinzip der Weltwirtschaft vom GATT und der WTO gefordert.
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