Begr. für das Recht des Anmelders oder Hinterlegers (sowie seines Rechtsnachfolgers) eines gewerblichen Schutzrechtes, den Tag einer früheren Anmeldung (Prioritätstag) für eine Nachanmeldung zu beanspruchen. Dadurch wird zwar die Laufzeit des Schutzrechtes nicht an den Tag der früheren Anmeldung gebunden, es wird aber der Altersrang der Anmeldung bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen (wie Fortschreiten der technologischen Entwicklung und neu entstandene Rechte Dritter) auf den Tag der Erstanmeldung zurückverlegt. S. a. Pariser Verbandsübereinkunft; Haager Abkommen; Wiener Abkommen.
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