Unlautere Wettbewerbsmethoden (UWG), die sich die Behinderung des oder der Mitbewerber zum Ziel gesetzt haben, werden wettbewerbsrechtlich in der Fallgruppe der unlauteren Behinderung zusammengefaßt. Die Behinderung des Mitbewerbers bewirkt, dass dieser seine Leistungskraft nicht entfalten, insb. seine Leistung auf dem Markt nicht anbieten kann. Es geht im wesentlichen um Fälle der Absatzbehinderung, des Boykotts, der Diskriminierung, des Preiskampfes und bestimmter Arten der vergleichenden Werbung. Der behinderte Mitbewerber wird dabei nicht um seiner selbst willen geschützt, sondern deshalb, weil das Gesamtsystem eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf Dauer in Frage gestellt würde. Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zulässiger von unzulässiger Behinderung, weil jede Maßnahme im Wettbewerb, wenn sie erfolgreich ist, die Mitbewerber behindert. Unlauter wird die Behinderung, wenn der Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeengt und der natürliche Zugang zu den potentiellen Kunden durch gezielte Maßnahmen des Konkurrenten abgeschnitten oder in einer Weise erschwert wird, die über das eigene Werbeinteresse hinausgeht. Die Behinderung kann den Absatz, den Bezug von Waren und die Werbung betreffen. Beim Behinderungswettbewerb gibt es Überschneidungen mit dem GWB. § 26 Abs. 1 GWB verbietet ebenfalls den Boykott. §26 Abs.2 GWB verbietet marktbeherrschenden und marktstarken Unternehmen die unbillige Behinderung. § 26 Abs. 4 GWB verbietet nunmehr die unbillige Behinderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Wettbewerber mit überlegener Marktmacht. Zur Stärkung des gesetzlichen Instrumentariums gegen unbillige horizontale Behinderungen kleiner und mittlerer Unternehmen ist nunmehr in §26 Abs. 5 GWB noch eine Beweisregelung eingefügt, um das wettbewerbspolitische Ziel einer wirksamen Gestaltung des Behinderungsverbotes zu erreichen. Danach obliegt es dem verklagten Unternehmen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein ergibt, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Smne einer unbilligen Behinderung ausgenutzt hat, diesem Unternehmen den Anschein der Behinderung zu widerlegen und solche anspruchsbegründende Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung den betroffenen Wettbewerber oder dem klagenden Verband nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist. Die Einführung des § 26 Abs. 4 GWB in der
5. GWB-Novelle ist ein Zeichen für die verstärkte Annäherung von GWB und UWG, die sich besonders deutlich beim Behinderungswettbewerb zeigt. Denn trotz der unterschiedlichen Zielrichtung von GWB und UWG kommt es entscheidend darauf an, ob im Einzelfall die Behinderung über das hinausgeht, was sich aus dem Wesen des Leistungswettbewerbs und aus dem Einsatz wettbewerbskonformer Mittel ergibt, so dass die Zielrichtung der Behinderung, der damit verfolgte Zweck und die hierzu eingesetzten Mittel von Bedeutung sind. Der Schutz nach dem UWG setzt zwar unabhängig von der Marktstruktur ein, entfaltet aber auf vermachteten Märkten die gleichen Wirkungen, wie sie die Vorschriften des GWB bezwecken.
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