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Behinderungswettbewerb

Unlautere Wettbewerbsmethoden (UWG), die sich die Behinderung des oder der Mitbewerber zum Ziel gesetzt haben, werden wettbewerbsrechtlich in der Fall­gruppe der unlauteren Behinderung zusam­mengefaßt. Die Behinderung des Mitbewer­bers bewirkt, dass dieser seine Leistungskraft nicht entfalten, insb. seine Leistung auf dem Markt nicht anbieten kann. Es geht im we­sentlichen um Fälle der Absatzbehinde­rung, des Boykotts, der Diskriminie­rung, des Preiskampfes und bestimmter Arten der vergleichenden Werbung. Der behinderte Mitbewerber wird dabei nicht um seiner selbst willen geschützt, sondern des­halb, weil das Gesamtsystem eines funk­tionsfähigen Wettbewerbs auf Dauer in Fra­ge gestellt würde. Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung zulässiger von unzulässi­ger Behinderung, weil jede Maßnahme im Wettbewerb, wenn sie erfolgreich ist, die Mitbewerber behindert. Unlauter wird die Behinderung, wenn der Mitbewerber in sei­nen wettbewerblichen Entfaltungsmöglich­keiten eingeengt und der natürliche Zugang zu den potentiellen Kunden durch gezielte Maßnahmen des Konkurrenten abgeschnit­ten oder in einer Weise erschwert wird, die über das eigene Werbeinteresse hinausgeht. Die Behinderung kann den Absatz, den Be­zug von Waren und die Werbung betreffen. Beim Behinderungswettbewerb gibt es Überschneidungen mit dem GWB. § 26 Abs. 1 GWB verbietet ebenfalls den Boykott. §26 Abs.2 GWB verbietet marktbeherr­schenden und marktstarken Unternehmen die unbillige Behinderung. § 26 Abs. 4 GWB verbietet nunmehr die unbillige Behinde­rung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Wettbewerber mit überlegener Marktmacht. Zur Stärkung des gesetzlichen Instrumentariums gegen unbillige horizon­tale Behinderungen kleiner und mittlerer Unternehmen ist nunmehr in §26 Abs. 5 GWB noch eine Beweisregelung eingefügt, um das wettbewerbspolitische Ziel einer wirksamen Gestaltung des Behinderungs­verbotes zu erreichen. Danach obliegt es dem verklagten Unternehmen, wenn sich auf­grund bestimmter Tatsachen nach allgemei­ner Erfahrung der Anschein ergibt, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Smne ei­ner unbilligen Behinderung ausgenutzt hat, diesem Unternehmen den Anschein der Be­hinderung zu widerlegen und solche an­spruchsbegründende Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Auf­klärung den betroffenen Wettbewerber oder dem klagenden Verband nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist. Die Einführung des § 26 Abs. 4 GWB in der
5. GWB-Novelle ist ein Zeichen für die ver­stärkte Annäherung von GWB und UWG, die sich besonders deutlich beim Behinde­rungswettbewerb zeigt. Denn trotz der un­terschiedlichen Zielrichtung von GWB und UWG kommt es entscheidend darauf an, ob im Einzelfall die Behinderung über das hin­ausgeht, was sich aus dem Wesen des Lei­stungswettbewerbs und aus dem Einsatz wettbewerbskonformer Mittel ergibt, so dass die Zielrichtung der Behinderung, der damit verfolgte Zweck und die hierzu eingesetzten Mittel von Bedeutung sind. Der Schutz nach dem UWG setzt zwar unabhängig von der Marktstruktur ein, entfaltet aber auf ver­machteten Märkten die gleichen Wirkungen, wie sie die Vorschriften des GWB bezwecken.

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