ist nach § 26 Abs. 2 GWB das Verbot für marktbeherrschende Unternehmen, für Unternehmen mit Preisbindung und für Kartelle, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu behindern oder einzelne gegenüber den übrigen ungleich zu behandeln (diskriminieren), sofern dieser Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (z.B. bei Lieferbeziehungen).
Das deutsche Wettbewerbsrecht enthält kein allgemeines Diskriminierungsverbot, um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, insb. der Freiheit der Wahl des Vertragspartners, zu vermeiden. Das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB gilt somit nur für marktbeherrschende Unternehmen nach §22 GWB, für Vereinigungen von Unternehmen, also zugelassene Kartelle, für preisbindende Unternehmen und sog. relativ marktstarke Unternehmen (Marktbeherrschung). Letzte Gruppe umfasst solche Unternehmen, deren Anbieter oder Nachfrager in der Weise von ihnen abhängig sind, dass sie keine ausreichenden oder zumutbaren Möglichkeiten haben, auf andere Unternehmen auszuweichen. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot kann vom Bundeskartellamt nach § 37a GWB untersagt bzw. nach § 38 Abs. 1, Satz 8 GWB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Diskriminierte Unternehmen können Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz geltend machen. Im Rahmen des Schadensersatzes kann das diskriminierende Unternehmen zur Belieferung des behinderten Unternehmens verpflichtet werden. Literatur: Schünemann, W.B., Wettbewerbsrecht, München 1989.
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