Unternehmen, die keine Marktbeherrschung im Sinne des § 22 GWB ausüben, können gleichwohl dem Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB unterliegen, wenn von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Diese Unternehmen mit relativer Marktmacht nennt man marktstarke Unternehmen. Kennzeichnend für ein marktstarkes Unternehmen ist demgemäß eine so starke Stellung auf dem Markt, dass für die anderen Unternehmen ausreichende Ausweichmöglichkei- ten nicht bestehen; konkret wird dies vorliegen, wenn von den Abnehmern ein Produkt des marktstarken Unternehmens nicht mit anderen als austauschbar angesehen wird. Maßgebend sind dabei in erster Linie die durch Qualität und Werbung beeinflußte Geltung und das Ansehen des Produkts, ferner die sog. Verkehrserwartung, im Fachhandel jedenfalls ein Angebot mehrerer allgemein anerkannter Marken. Im letzten Fall ergibt sich eine sog. Spitzengruppenabhän- igkeit von den führenden Markenartikel- erstellern.
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