Lohnersatzleistung, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Arbeitslosenhilfe wird in Höhe von 53 % (mit Kind 57 %) des urn die gesetzlichen Abzüge verminderten letzten Arbeitsentgeltes nach einer Bedarfsprüfung auf unbegrenzte Dauer aus allgemeinen Steuermitteln gezahlt. In der Tabelle ist die Arbeitslosenhilfe dem – Arbeitslosengeld gegenübergestellt.
wird vom Arbeitsamt gewährt, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Anwartschaftszeit für Arbeitslosen nicht erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit für Arbeitslosenhilfe beträgt 150 Tage einer Beschäftigung innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe liegt bei 58% des letzten Nettoverdienstes und wird in Bewilligungsabschnitten für längstens 1 Jahr gewährt. Nach Ablauf eines Abschnittes werden die Voraussetzungen für die Weiterzahlung jeweils neu geprüft.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht für jeden, der entweder innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld bezogen hat oder 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war und bedürftig ist. Voraussetzung ist, sich einer Bedürftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei wird eigenes Einkommen und Vermögen ebenso berücksichtigt wie das Einkommen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe beträgt 57 Prozent des letzten durchschnittlichen wöchentlichen Nettoentgeltes bei Arbeitslosen mit Kind(ern), 53 Prozent bei Kinderlosen. Im Anschluß an den Empfang von Arbeitslosengeld erhält man Alhi zeitlich unbegrenzt, allerdings bei jährlicher erneuter Bedürftigkeitsprüfung. In anderen Fällen wird sie für ein Jahr gezahlt. Sonderregelungen bestehen für Saisonarbeiter, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, bei Arbeitslosigkeit nach Kindererziehungszeiten und nach häuslicher Pflege von Angehörigen, für Selbständige und in einigen anderen Fällen. Wer keine der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (zu geringe Versicherungszeiten; Selbständige, die gar keine Versicherungsbeiträge an die Bundesanstalt für Arbeit geleistet haben u.a.), dem bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Die Anrechnung anderer Leistungen gilt entsprechend dem zum Arbeitslosengeld Ausgeführten.
Lohnersatzleistung für arbeitslose Arbeitnehmer, die entweder die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur teilweise erfüllen oder dessen maximale Bezugsdauer schon voll ausgeschöpft haben. Sie wird ebenso wie das Arbeitslosengeld nach dem letzten Nettoarbeitsentgelt bemessen, beträgt aber weniger, nämlich nur 58% des letzten Nettoarbeitsentgelts für Arbeitslose mit Kindern bzw. 56% für Kinderlose. Arbeitslosenhilfe wird dabei nur gewährt, insoweit der Arbeitslose bedürftig ist, d. h. insoweit ihm der zu gewährende Einkommensbetrag nicht anderweitig, z.B. aus Nichtarbeitseinkommen oder aus familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen zur Verfügung steht (Bedürftigkeit). Sie wird zeitlich unbegrenzt gewährt, solange der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und bedürftig ist. Die Arbeitslosenhilfe wird von der Bundesanstalt für Arbeit verwaltet und aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. Für Anträge, Auskunft und Beratung sind die Arbeitsämter zuständig.
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