ist die Wiederherstellung einer früheren Situation. Im Rechtsleben bedeutet sie die Wiederherstellung der Ehre einer Person, gegen die der Vorwurf einer begangenen Straftat erhoben wurde. Im gesundheitlichen Bereich bedeutet sie die Wiederherstellung eines früheren Gesundheitszustands.
In der Gesundheitswirtschaft:
Aus dem Lateinischen für Wiederherstellung. Im Gesundheits- und Sozialwesen die Wiedereingliederung in den Alltag und das berufliche Leben.
Durch die medizinische Rehabilitation soll versucht werden, einen entstandenen Gesundheitsschaden, der eventuell die Teilhabe oder die Erwerbsfähigkeit bedroht oder einschränkt, zu beseitigen, zu mildern oder seine Folgen zu beseitigen. Ergänzt wird die medizinische Rehabilitation durch die berufliche und die soziale Rehabilitation.
Das am 1.7.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland. Die gesetzlichen Krankenkassen haben die gesetzlich festgelegte Pflicht, medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, um zum Beispiel Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen abzuwenden beziehungsweise zu vermeiden.
In der Gesundheitswirtschaft: rehabilitation
Die Weltgesundheitsorganisation versteht unter Rehabilitation alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind zu verhindern, dass Aktivitätseinschränkungen aufgrund von Funktionseinschränkungen zu Einschränkungen der Teilhabe an Lebensbereichen führen,alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Ausmaß von Einschränkungen der Aktivität und der Partizipation zu verringern. In Deutschland regelt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Teilhabe ist dabei der übergeordnete Begriff, der sich u.a. in Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (zum Beispiel Frühförderung behinderter Kinder), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Berufsvorbereitung) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (zum Beispiel heilpädagogische Förderung) untergliedert. Nach dem SGB IX ist Rehabilitation darauf gerichtet, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden oder zu beseitigen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Wichtige Kriterien sind die Selbstbestimmung der behinderten Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Charakteristisch für Rehabilitationsmaßnahmen sind folgende Grundsätze: Individualität, Komplexität, Interdisziplinarität und Zielgerichtetheit (bezogen auf die Folgen der Krankheit). In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
§§ 11, 40-43 SGB V, SGB IX
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
In der Wirtschaftssoziologie: Bezeichnung für verschiedene Massnahmen, einen Menschen, der infolge abweichenden Verhaltens oder abnormaler Beschaffenheit aus dem gesellschaftlichen Leben abgesondert war (etwa im Gefängnis, Krankenhaus, Nervenheilanstalt), in die Prozesse der Arbeit, des Wohnens und der Interaktion (wieder) einzufügen. Die Engpässe bei der Rehabilitation liegen derzeit in der Knappheit an Mitteln und auch an geeigneten Methoden, die nicht ihrerseits den Rehabilitanden erneut stigmatisieren.
in der Sozialpolitik bzw. im Bereich der sozialen Sicherung die Summe aller Massnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Menschen. Auf den doppelten Sinn des Wortes Rehabilitation ist hinzuweisen. Rehabilitation meint zunächst einen Prozess, ein Verfahren bzw. eine Methode. Ein solches Verfahren ist aber nur sinnvoll, wenn gleichzeitig das Ziel des angestrebten Endzustandes anzugeben ist, zu dem es hinführen soll. Nach heutiger Auffassung soll die Rehabilitation dem Behinderten Würde und Selbstwert zurückgeben und ihm zu einem menschenwürdigen und sinnet-- füllten Dasein verhelfen. Dieses Ziel ist erreicht, wenn es gelingt, den Behinderten zu sinnvoller Teilhabe am Leben zurückzuführen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nötig. Prinzipiell können die Massnahmen der Rehabilitation in medizinische, berufliche und soziale eingeteilt werden: (1) Die medizinische Rehabilitation umfasst alle erforderlichen Heilmassnahmen, insb. ärztliche Behandlung, Arzneimittel usw. einschl. Bewegungs- und Beschäftigungstherapie, Prothesen und andere Hilfsmittel, Belastungsproben und Arbeitstherapie. (2)Die berufliche Rehabilitation besteht insb. in Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Leistungen an den Arbeitgeber zur Förderung der Eingliederung (z. B. Gestaltung des Arbeitsplatzes), Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvorbereitung einschliessl. behindertengerechter Grundausbildung, beruflicher Anpassung und Umschulung. (3)Die soziale Rehabilitation ergänzt die Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation einschl. nachfolgender Leistungen zur Erreichung und Sicherung des Rehabilitationszweckes. Besondere Leistungen in diesem Bereich sind Übergangsgeld, Übernahme von Reise- und Transportkosten, Behindertensport und Haushaltshilfen. Falsch wäre es, diese gedankliche Trennung der Rehabilitationsmassnahmen einer Phaseneinteilung gleichzusetzen, so dass ein zeitliches Nacheinander von medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation gedacht werden könnte. Die Massnahmen sind vielmehr so zu gestalten, dass sie nebeneinander und aufeinander abgestimmt ablaufen. Rehabilitationsleistungen sind im System der sozialen Sicherung vorgesehen: · in der gesetzlichen Rentenversicherung einschl. der Altershilfe für Landwirte, · im Bereich der Unfallversicherung, · in der Kriegsopferversorgung einschl. der Kriegsopferfürsorge, · im Bereich der Arbeitsförderung, · im Bereich der Sozialhilfe und im Bereich der Krankenversicherung. Jeder, der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, oder wem eine solche Behinde rung droht, hat ein Recht auf Rehabilitation. Um dieser vielfältigen Trägerschaft von Rehabilitationsleistungen gerecht zu werden, und um Rehabilitationsmassnahmen zu koordinieren, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung, die —Bundesanstalt für Arbeit und die Spitzenverbände der Sozialpartner auf der Grundlage der Selbstverwaltung mit den Ländern unter Wahrung der Selbständigkeit der Rehabilitationsträger und ihrer Vereinigungen die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gebildet.
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