Teilbereich der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§25-27 BVG), der abweichend von der sonstigen Versorgungsregelung nach dem Fürsorgeprinzip ausgestaltet ist. Für die Erbringung der Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind dementsprechend auch besondere Fürsorgestellen als Träger zuständig, die meist den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, den Sozialämtern, zugeordnet sind. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehemannes, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dazu werden persönliche Hilfe, insb. Beratung in sozialrechtlichen Fragen, sowie Sach- und Geldleistungen geboten, letztere jedoch nur insoweit, als die Empfänger bedürftig (Bedürftigkeit) sind, d.h. nicht in der Lage sind, den nach dem BVG anzuerkennenden Bedarf aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu decken.
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