neben Geld- und Sachleistungen (wirtschaftliche Hilfe) typische Leistungsform im Fürsorgewesen, auch in der modernen Sozialhilfe (§ 8 BSHG). Unter persönlicher Hilfe wurde früher insb. die direkte sozialpädagogische Beratung von Fürsorgeklienten durch Fürsorger (Sozialarbeiter) verstanden, mit dem Ziel, "Hilfe zur Selbsthilfe" zu geben. Im Sozialgesetzbuch (§ 11) wird persönliche Hilfe neben "erzieherischer Hilfe" unter den allgemeinen Sozialleistungsarten ausdrücklich aufgeführt, hier allerdings unter dem Begriff "Dienstleistungen" subsumiert, die zusammen mit Sach- und Geldleistungen die drei allgemeinen Sozialleistungsarten darstellen. Der Sprachgebrauch ist hier indessen uneinheitlich.
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