soziales Sicherungshandeln, ausgerichtet am Versicherungs- bzw. Versorgungsprin- zip, wendet sich an Gruppen; Handeln, ausgerichtet am Fürsorgeprinzip (heute Sozialhilfe), geht aus von der Lage des einzelnen Hilfsbedürftigen, dessen individuelle Notlage Ausgangspunkt für die Hilfeleistung ist. Art und Umfang der speziellen Bedürftigkeit des Menschen bestimmen die Ausgestaltung der Leistungen der Sozialhilfe. Aus diesem Grund ist die Fürsorgepflicht (Sozialhilfe) bestimmt vom Grad der Individualisierung der Hilfeleistung. Dieser Grundsatz der Individualisierung der Hilfeleistung besagt, dass die Sozialhilfearbeit von konkreten Einzelfällen auszugehen und auf die Besonderheit dieser Einzelfälle einzugehen hat. Nach dem Fürsorgeprinzip erhält der Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe allein aufgrund seiner individuellen Bedürftigkeit, ohne dass er durch Zahlungen irgendwelcher Beiträge oder durch die Erbringung andersartiger Gegenleistungen in der Vergangenheit irgendwelche Ansprüche erworben hätte. Deshalb müssen die Mittel zur Finanzierung der Sozialhilfearbeit aus den allgemeinen Einnahmen der öffentlichen Hände genommen werden. Sozialhilfeleistungen werden jedoch nur erbracht, wenn der einzelne Hilfsbedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Ansprüche anderen gegenüber bestehen. D.h., Sozialhilfe wird nur subsidiär gewährt (Grundsatz der Subsidiarität, Subsidiaritätsprinzip). Aus diesem Grund geht der Gewährung von Sozialhilfeleistungen eine Prüfung der Bedürftigkeit des Sozialhilfeempfängers voraus. Das Fürsorgeprinzip ist bei der praktischen Sozialhilfearbeit oftmals modifiziert bzw. durchbrochen. Andererseits haben wir heute auch im Bereich der Sozialversicherung und der Versorgung Elemente individualisierender fürsorgerischer Methoden. Literatur: Schäfer, D., Die Rolle der Fürsorge im System sozialer Sicherung, Frankfurt a. M. 1966. Winterstein, H., Prinzipien der sozialen Sicherung, in: WiSt, 5. Jg. (1976), S. 433 ff.
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