Gelegenheitsgesellschaft zur Abwicklung eines Partizipationsgeschäfts in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) gem. §§ 705 ff. BGB.
Die Partizipation ist als Gelegenheitsgesellschaft ein Unternehmungszusammenschluß in Form einer BGB-Gesellschaft. Sie wird von mindestens zwei Partnern zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts gegründet und nach Abwicklung des Geschäfts wieder aufgelöst.
Die Partizipation ist eine Gelegenheitsgesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die von mindestens zwei Partnern (= Partizipienten) zur gemeinsamen Durchführung eines bestimmten Geschäfts (= Partizipationsgeschäft) auf der Grundlage eines Partizipationsvertrages gebildet wird. Dieser Unternehmungszusammenschluß ist damit auf die Erstellung einer sachlich und zeitlich begrenzten Leistung gerichtet, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt anders als das Konsortium nicht nach außen in Erscheinung; es liegt vielmehr eine sog. In-nengesellschaft vor. Sind lediglich zwei Partner an der Partizipation beteiligt, wird das abzuwickelnde Einzelgeschäft auch als Metageschäft bezeichnet; die Abrechnung dieses Einzelgeschäfts erfolgt auf dem sog. Meta-Konto.
1. Unterbeteiligung an einem Kredit (Kreditunterbeteiligung). Das ursprünglich Kreditverhältnis bleibt unverändert bestehen. Anders: Novation. 2. Participation.
In der Wirtschaftssoziologie: [1] allgemeine Bezeichnung für die Teilhabe und Teilnahme von (einfachen) Mitgliedern einer Gruppe, einer Organisation usw. an deren Zielbestimmung und Zielverwirklichung.
[2] Politische Beteiligung oder Teilnahme, Mitbestimmung, Bezeichnung für den Vorgang, durch den die Mitglieder einer Gesellschaft ihre Wünsche und Vorstellungen an die politischen Institutionen vermitteln. Unterschiedliche demokratietheoretische Ansätze sehen in der Partizipation entweder die Verwirklichung von Demokratie selbst (Mitbestimmung, Emanzipation) oder in einem Zuviel an Partizipation Gefahren für die Stabilität eines politischen Systems.
[3] Gesetz der Partizipation
-- Gelegenheitsgesellschaft in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die nach aussen nicht in Erscheinung tritt; es liegt also eine sog. Innengesellschaft vor. Nach aussen tritt in diesem -+Unternehmungszusammenschluss jeder Beteiligte im eigenen Namen auf. Die einzelnen Beteiligten sind sowohl Risikoträger als auch Kapitalgeber. Die Partizipation verfügt weder über eine besondere Organisation noch ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Besitz oder Eigentum an den von den Partizipienten gekauften Gütern liegen bei den einzelnen Gesellschaftern. Der Zusammenschluss findet seinen Niederschlag in einer gemeinschaftlichen Rechnung über die abzuwickelnden Einzelgeschäfte. Der häufigste Fall ist das sog. -Metageschäft. Die Verteilung der Ergebnisse aus der wie auch immer gearteten Tätigkeit der Partizipienten muss geregelt werden, wobei jedes denkbare Verhältnis zulässig ist. Die Aufteilung der im Rahmen der Partizipation zu erfüllenden Aufgaben ist in das freie Ermessen der Beteiligten gestellt. So können einzelne Partizipienten z. B. als Käufer und/ oder Verkäufer auftreten; die Aufgabe kann sich aber auch allein auf die Bereitstellung finanzieller Mittel erstrecken. Bis zum Ersten Weltkrieg hatte die Partizipation im Warenhandel erhebliche Bedeutung; auch spielte diese Zusammenschluss-form in der Devisen- und Effektenarbitrage eine grosse Rolle. Aufgrund moderner Informationsmittel, die die Kommunikation zwischen den Börsenplätzen verbesserte, wurden die Kurse erheblich nivelliert, und die Arbitrage ging sehr stark zurück. Damit verlor gleichzeitig auch diese Zusammenschlussform an Bedeutung. Literatur: Schubert, W.IKüting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 104.
bezeichnet den Grad der Teilhabe an Entscheidungen durch die Mitarbeiter (Entscheidungspartizipation); siehe auch Personalfihrung.
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