Hierbei schliesst eine Person (Unterbeteiligter) mit einem Gesellschafter (Hauptbeteiligter) einen Vertrag mit dem Zweck, dass der Hauptbeteiligte seine Stellung gegenüber Gesellschaft und Dritten behält, im Innenverhältnis aber Rechtsbeziehungen mit dem Unterbeteiligten begründet. Der Unterbeteiligte hat somit zur Hauptgesellschaft keine unmittelbare Rechtsbeziehung und er tritt auch mit Dritten nicht in Beziehung. Die Unterbeteiligung erlangt vor allem dort Bedeutung, wo eine Übertragung der Beteiligung nicht möglich ist. Im Gesetz ist die Unterbeteiligung als Institution nicht festgeschrieben. Es bietet sich daher als Ausgangsform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in der Art einer Innengesellschaft an. Literatur: Westermann, H., Personengesellschaftsrecht, 5. Aufl., Köln 1985.
Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung am Gesellschaftsanteil eines Dritten. Der Unterbeteiligte ist dabei nur mit dem Beteiligten rechtsgeschäftlich verbunden. Mit der Gesellschaft selbst steht er in kei-nem Rechtsverhältnis. Die Unterbeteiligung tritt nicht nach aussen hin in Erscheinung. Sie ist als reine Innengesellschaft zu qualifizieren und in der Regel als GesbR oder Stille Gesellschaft (nach ös-terreichischem Recht) organisiert.
Eine besondere Form der Beteiligung, oft zwischen Familienangehörigen, ist die sog. »Unterbeteiligung«. Diese besteht darin, dass das Familienmitglied nicht an der Gesellschaft selbst beteiligt wird, sondern an dem Anteil des anderen Familienmitgliedes (z. B. an dem Kommanditanteil des Vaters). Nur der Hauptbeteiligte ist Gesellschafter, der Unterbeteiligte hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch, insbesondere hinsichtlich des Gewinnanteils gegen den Hauptbeteiligten. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Unterbeteiligung um eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft, auf die die Vorschriften des BGB (§§ 705 ff.) anwendbar sind. Steuerrechtlich wird dagegen das Unterbeteiligungsverhältnis und damit die Einkünfte des Unterbeteiligten unterschiedlich beurteilt. Beschränken sich die Ansprüche des Unterbeteiligten gegen den Hauptbeteiligten auf den Anteil an dem auf diesen entfallenden laufenden Gewinn und steht ihm im Falle der Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft kein entsprechender Veräußerungsoder Liquidationserlös zu, nimmt er insbesondere nicht an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft teil, so wird die Stellung des Unterbeteiligten im Verhältnis zum Hauptbeteiligten im Allgemeinen derjenigen eines stillen Gesellschafters gleichen. Der Unterbeteiligte bezieht dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hat dagegen der Unterbeteiligte nicht nur einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Hauptgesellschafter, sondern nimmt er auch am Liquidationserlös der Hauptgesellschaft teil, insbesondere an den stillen Reserven, so ist er als Mitunternehmer anzusehen mit der Folge, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung kann jedoch der Unterbeteiligte, selbst wenn er als Mitunternehmer angesehen wird, in der Hauptgesellschaft als Arbeitnehmer tätig sein. Die ihm gezahlten Arbeitsvergütungen sind bei der Hauptgesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn er dort nicht gerade eine leitende Position innehat.
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