Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Unterbeteiligung

Hierbei schliesst eine Person (Unterbeteiligter) mit einem Gesellschafter (Hauptbeteiligter) einen Vertrag mit dem Zweck, dass der Hauptbeteiligte seine Stellung gegenüber Gesellschaft und Dritten behält, im Innenverhältnis aber Rechtsbeziehungen mit dem Unterbeteiligten begründet. Der Unterbeteiligte hat somit zur Hauptgesellschaft keine unmittelbare Rechtsbeziehung und er tritt auch mit Dritten nicht in Beziehung. Die Unterbeteiligung erlangt vor allem dort Bedeutung, wo eine Übertragung der Beteiligung nicht möglich ist. Im Gesetz ist die Unterbeteiligung als Institution nicht festgeschrieben. Es bietet sich daher als Ausgangsform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in der Art einer Innengesellschaft an.          Literatur: Westermann, H., Personengesellschaftsrecht, 5. Aufl., Köln 1985.

Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung am Gesellschaftsanteil eines Dritten. Der Unterbeteiligte ist dabei nur mit dem Beteiligten rechtsgeschäftlich verbunden. Mit der Gesellschaft selbst steht er in kei-nem Rechtsverhältnis. Die Unterbeteiligung tritt nicht nach aussen hin in Erscheinung. Sie ist als reine Innengesellschaft zu qualifizieren und in der Regel als   GesbR oder   Stille Gesellschaft (nach ös-terreichischem Recht) organisiert.

Eine besondere Form der Beteiligung, oft zwischen Familienangehörigen, ist die sog. »Unterbeteiligung«. Diese besteht darin, dass das Familienmitglied nicht an der Gesellschaft selbst beteiligt wird, sondern an dem Anteil des anderen Familienmitgliedes (z. B. an dem Kommanditanteil des Vaters). Nur der Hauptbeteiligte ist Gesellschafter, der Unterbeteiligte hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch, insbesondere hinsichtlich des Gewinnanteils gegen den Hauptbeteiligten. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Unterbeteiligung um eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft, auf die die Vorschriften des BGB (§§ 705 ff.) anwendbar sind. Steuerrechtlich wird dagegen das Unterbeteiligungsverhältnis und damit die Einkünfte des Unterbeteiligten unterschiedlich beurteilt. Beschränken sich die Ansprüche des Unterbeteiligten gegen den Hauptbeteiligten auf den Anteil an dem auf diesen entfallenden laufenden Gewinn und steht ihm im Falle der Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft kein entsprechender Veräußerungsoder Liquidationserlös zu, nimmt er insbesondere nicht an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft teil, so wird die Stellung des Unterbeteiligten im Verhältnis zum Hauptbeteiligten im Allgemeinen derjenigen eines stillen Gesellschafters gleichen. Der Unterbeteiligte bezieht dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hat dagegen der Unterbeteiligte nicht nur einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Hauptgesellschafter, sondern nimmt er auch am Liquidationserlös der Hauptgesellschaft teil, insbesondere an den stillen Reserven, so ist er als Mitunternehmer anzusehen mit der Folge, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung kann jedoch der Unterbeteiligte, selbst wenn er als Mitunternehmer angesehen wird, in der Hauptgesellschaft als Arbeitnehmer tätig sein. Die ihm gezahlten Arbeitsvergütungen sind bei der Hauptgesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn er dort nicht gerade eine leitende Position innehat.

Vorhergehender Fachbegriff: Unterbeschäftigungsgleichgewicht | Nächster Fachbegriff: Unterbewertung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Datenverarbeitung | Börsenschiedsgericht | Inventurdifferenz

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon