(engl. interior company) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Gegensatz zur Außengesellschaft kein gemeinschaftliches a Vermögen besitzt und nicht nach außen hervortritt, nennt man Innengesellschaft. Bedeutung kommt ihr vor allem als Ehegatteninnengesellschaft und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu. Im wirtschaftlichen Bereich sind es a stille Gesellschaften, bei denen der Kapitalgeber nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Gesellschaftsverhältnis, bei dem der Innengesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt. Der Innengesellschafter hat keine dingliche Mitberechtigung am Vermögen des Vertragspartners, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche gegen ihn. Typischer Fall ist die stille Gesellschaft gem. §§ 335 ff. HGB, bei der sich der Innengesellschafter als Kapitalgeber an einem Handelsgewerbe Einzelfirma oder Gesellschaft beteiligt, ohne daß der Zusammenschluß im Außenverhältnis erkennbar wird. Weitere Fälle: Die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die Ehegatteninnengesellschaft.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die eine Aussenwirkung nicht entfaltet. Beispiel: Kreditunterbeteiligung.
Bei Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit ist es möglich, dass die Beteiligten lediglich das Innenverhältnis, also die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, geschäftlichen Regelungen unterstellen. Die Gesellschafter treten nach aussen nicht gemeinschaftlich in Erscheinung. Eine solche reine Innengesellschaft lässt sich z.B. im Rahmen der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (z.B. in der Form einer Lotteriegemeinschaft) realisieren.
siehe Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deutsches Recht).
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