Im Rahmen dieser Einkunftsart unterliegen Einkünfte aus dem privaten Barvermögen, den Geldanlagen und dem geldähnlichen Vermögen der Besteuerung. In § 20 EStG werden als Einkünfte u.a. Gewinnanteile aus Aktien, anzurechnende Körperschaftsteuer, Einnahmen aus stiller Beteiligung, Zinsen aus Hypotheken und "Kapitalforderungen" aufgeführt. Werbungskosten, z.B. Depotgebühren und Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung von Wertpapieren, mindern die Einkünfte. Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ist i.d.R. eine Kapitalertragsteuer gem. §43 EStG einzubehalten. Mit dem Zinsabschlag- gesetz gilt ab 1.1. 1993 eine Neuregelung der Besteuerung von Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, z.B. Zinsen aus Bankguthaben, gem. § 43 I Nr. 7 EStG. Die zinsauszah- lende Stelle hat bei Steuerinländern gem. § 43 a I Nr. 4 EStG 30 % als anrechenbare Vorwegsteuer einzubehalten. Bei Tafelgeschäften ist ein Steuersatz von 35 % vorgesehen. Der Zinsabschlag kann im Rahmen der Jahresveranlagung verrechnet werden. Der Sparerfreibetrag wurde zum 1.1. 1993 auf 6000 DM (bei Verheirateten 12000 DM) angehoben. Daneben ist ein Werbungskosten- Pauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 9 a Nr. 2 EStG von 100 DM (bei Verheirateten 200 DM) zu berücksichtigen. Literatur: Bullinger, M.IRadke, )., Die Neuregelung der Zinsbesteuerung, Handkommentar, Düsseldorf 1992. Lindberg K., Das Zinsabschlaggesetz, München 1992. Paus, B., Die neue Zinsbesteuerung, Herne 1992.
(income from capital investments; siehe auch deutsche Einkommensteuer) sind Erträge, die dem Steuerpflichtigen aus der Bereitstellung von zum Privatvermögen gehörenden Geldvermögen an Dritte zufliessen. Die Erträge umfassen, soweit es sich bspw. um Dividenden von Kapitalgesellschaften handelt, nur die laufenden hälftigen Einnahmen gem. § 3 Nr. 40 EStG. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
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