Dieser ersten der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (§§ 13-14a EStG) werden die Einkünfte aus einer Vielzahl von land- und forstwirtschaftlichen Haupt- und Nebenbetrieben zugeordnet (neben Land- und Forstwirtschaft u.a. Weinbau, Obstbau, Binnenfischerei). Auch der Nutzungswert der Wohnung und der Verkauf des Betriebs stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. Nach dem Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15.5. 1986 entfällt der Nutzungswert zum 1. 1. 1999. Im Übergang (vgl. §52 XV EStG) besteht jedoch eine Wahlmöglichkeit. Für die Ermittlung der Einkünfte kommen je nach Umsatz, Gewinn und Wirtschaftswert drei Rechenmethoden in Betracht: Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, durch Überschussrechnung oder durch Vermögensvergleich. Land- und Forstwirten steht ein spezieller Freibetrag zu. Literatur: Altehoefer, K.IFichtelmann, H./Schlük- king, F.-JJ Walter, H. (Hrsg.), Die Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Handbuch, Herne 1987. Leingärtner, W./Zaisch, H. G., Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., München 1991.
(income from agriculture and forestry; siehe auch deutsche Einkommensteuer) umfassen die planmässige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Bei der Tierhaltung und Tierzucht sind die landwirtschaftliche Fläche sowie der Tierbestand in Vieheinheiten umzurechnen, um somit eine Bemessungsgrösse zur Abgrenzung des gewerblichen Tierhandels (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu haben. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
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