(Steuerrecht). Bei bestimmten Zinsen und zinsähnlichen Erträgen wird die Kapitalertragsteuer, wenn sie der Gläubiger selbst trägt, in der Form eines Zinsabschlages erhoben (§ 43a Abs. 1 Nr. 4 EstG — sog. Zinsabschlag) und von der auszahlenden Stelle z.B. Kreditinstitut abgeführt. Abgeführter Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer sind bei der Einkommensteuerfestsetzung auf die Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG).
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