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Zinsabschlag

(Steuerrecht). Bei bestimmten Zinsen und zinsähnlichen Erträgen wird die         Kapitalertragsteuer, wenn sie der Gläubiger selbst trägt, in der Form eines Zinsabschlages erhoben (§ 43a Abs. 1 Nr. 4 EstG — sog. Zinsabschlag) und von der auszahlenden Stelle z.B. Kreditinstitut abgeführt. Abgeführter Zins­abschlag und  Kapitalertragsteuer sind bei der Einkommensteuerfestsetzung auf die   Einkommens­teuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG).

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