Vertreterversammlung Sie ersetzt als Organ die Generalversammlung, wenn eine Genossenschaft mehr als 3.000 (Regelfall) bzw. 1.500 (das kann so im Statut geregelt sein) Mitglieder hat.
Evtl. Organ einer Genossenschaftsbank: Bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen. Für den Fall, dass die Mitgliederzahl über 1500 beträgt, kann das Statut der Genossenschaft bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen  die ebenfalls Mitglieder sein müssen  besteht. Die Vertreterversammlung besteht aus mind. 50 Vertretern, die von den Genossen gewählt werden.
Bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern sieht § 43 a GenG vor, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen besteht. Durch das Statut kann festgelegt werden, dass eine Vertreterversammlung schon ab 1500 Mitgliedern gebildet wird. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl von den Genossen gewählt werden. Die Satzung muss festlegen, auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt und wie lange die Amtszeit der Vertreter dauert.
siehe Generalversammlung (Genossenschaft).
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