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Mindestpreis

Mindestpreise sind staatlich festgesetzte Preise, die nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen (administrierte Preise).

Problem:
(1) Liegt der Marktpreis über dem Mindestpreis, so bleibt der Mindestpreis ohne ökonomische Wirkung.

(2) Liegt der Marktpreis unter dem Mindestpreis, so wird mehr angeboten als nachgefragt. Der Angebotsüberschuß ist dann durch staatliche Stellen vom Markt zu nehmen. Auch Prämien für Nichtproduktion kommen in Frage. Die Außerkraftsetzung des Marktmechanismus hat sich als fragwürdig erwiesen (Abschlachtprämien, Butter- und Zuckerberg).

Beispiel:
Mindestpreise existieren vor allem bei Agrarerzeugnissen wie Milch, Getreide, Rind- und Schaffleisch.

Siehe auch: Preisuntergrenze

setzen als Unterform der Preisregulierungen eine Preisuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf; sie liegen i.d.R. über dem Gleichgewichtspreis. Sie bewirken einen Angebotsüberschuss, den der Staat meist über eine gleichzeitige Erzeugungsmengenbe- schränkung für die Unternehmen zu vermeiden sucht oder durch eigene Nachfrage (Abnahmegarantie) aus dem Markt nimmt (staatliche Preissetzung). Hauptanwendungsgebiet ist die Agrarpreispolitik.  

staatlich festgelegte Preisuntergrenze zur Sicherung der Einkommenssituation bestimmter Erzeugergruppen, z.B. der landwirtschaftlichen Produzenten (in der Agrarmarktordnung: Interventionspreise). Mindestpreise zählen zur Klasse der administrierten Preise; liegt der Mindestpreis p,,, über dem Gleichgewichtspreis p*, entsteht ein Angebotsüberschuss in Höhe von x - x,,, der durch ergänzende Maßnahmen beseitigt werden muß. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Staat als Nachfrager auftritt und die überschüssige Menge kauft (Verschiebung der Nachfragefunktion N1N1\' nach N2N2\') oder den privaten Unternehmen Anreize zur Produktionseinschränkung gibt (Verschiebung der Angebotsfunktion von AiAi\' nach A2A2\').

(Preisuntergrenze): Der nach ei­nem oder mehreren festgelegten Kriterien ange­setzte Preis, bei dessen “Unterschreitung der Verzicht auf den Güterverkauf in einem bestimm­ten Zeitpunkt die Zielsetzung(en) des Wirt­schaftssubjekts besser erfüllt als der Verkauf des Gutes” (Hans Raff6e). Dem Mindestpreis für den Anbieter entspricht der Höchstpreis für den Nachfrager.
Die Entwicklung von Kriterien und damit die endgültige Ziehung einer Preisuntergrenze zählt zu den grundlegenden Problemen der betriebli­chen Preispolitik. Im einfachsten Fall werden die Preisuntergrenzen für ein Produkt durch die durchschnittlichen Stückkosten determiniert, es sei denn es wird eine Mischkalkulation für at­traktivitätssteigernde Lockartikel vorgenommen. Dadurch ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass ein Unternehmen bei der Einführung neu­er Produkte oder im Falle eines - Verdrän­gungswettbewerbs kurzfristig bewußt Verluste in Kauf nehmen kann. Langfristig gesehen aller­dings wird der Mindestpreis durch die gesamten Stückkosten oder Effektivkosten festgelegt.
“Im marktwirtschaftlichen System hat ein Unter­nehmen auf die Dauer nur dann eine Existenzbe­rechtigung, wenn die am Markt erzielbaren Prei­se die Produktions- und Verkaufskosten decken. Wird eine Vollkostendeckung nicht bei jedem Umsatzakt erzielt, so müssen in Kauf genomme­ne Teilkostendeckungen auf lange Sicht durchanderweitige oder zu anderer Zeit erzielte Gewin­ne ausgeglichen werden” (Heribert Meffert). Unter dem Einfluss der Ausrichtung auch der klassischen Betriebswirtschaftslehre an der            Marketingkonzeption kommt allerdings den “kostenwirt­schaftlich determinierten Preisuntergrenzen eine sehr begrenzte Entscheidungsrelevanz zu. Sie sind entweder durch absatzwirtschaftliche Fakto­ren zu modifizieren oder werden von vornherein durch ertragswirtschaftlich determinierte Preisun­tergrenzen ersetzt” (Hans Raff6e).

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