legt die Bedingungen der Preisbildung und des Marktausgleichs für Agrarprodukte mit dem Ziel der bäuerlichen Einkommensstabilisierung fest.
Staatliche Eingriffe in den Marktprozess im Rahmen der EG-Agrarpolitik werden in Marktordnungen für einzelne Agrarmärkte zusammengefasst. Erste Marktordnungen, z.B. für Getreide, wurden im Jahre 1962 beschlossen. Von Jahr zu Jahr wuchs die Anzahl der Marktordnungen; Anfang der 80er Jahre betrug der wertmässige Anteil der marktgeordneten Erzeugnisse an der landwirtschaftlichen Endproduktion der Europäischen Gemeinschaften (EG) 90%. Gemeinsame Marktordnungen sind im EWG-Vertrag als eine von drei Alternativen genannt, um die im Art. 39 des Vertrages aufgeführten agrarpolitischen Ziele realisieren zu können. Sie stellen das wichtigste Instrument der Agrarpreispolitik dar. Die Agrarmarktordnungen erfordern eine Vielzahl staatlicher Eingriffe in den Wirtschaftsablauf, die eine weitgehende Abkehr von einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung bedingen. Die Erfahrung zeigt, dass den Interessen der Agrarproduzenten damit mehr als denen der Verbraucher entsprochen wird. Die einzelnen Marktorganisationen weisen eine unterschiedliche Intensität staatlicher Einflussnahme auf. Der Grad des Produzentenschutzes durch die einzelne Marktordnung ist vornehmlich durch die Möglichkeit, den Eingriff administrativ durchzusetzen, bestimmt. So weist die Zucker- und Milchmarktordnung mit einem System der Kontingentierung der Produktion die stärkste Ein- griffsintensität auf. Die Obst- und Gemüsemarktordnungen bieten dagegen den geringsten Produzentenschutz, da staatliche Aufkäufe dieser Produkte — wie z. B. auf dem Getreide- und Buttermarkt - wegen mangelnder Lagerfähigkeit sehr teuer wären und eine Kontingentierung nur mit sehr hohem Kon- trollaufwand durchzusetzen wäre. Es wird ausserdem zwischen einer fakultativen und einer obligatorischen Intervention unterschieden. Durch Marktordnungen in gegenwärtiger Ausprägung ist es möglich, die EG-Binnenmärkte vollkommen von den Weltagrarmärkten abzukoppeln, so dass die Erzeuger- und Verbraucherpreise in der EG bis zu einem Mehrfachen über den jeweiligen Weltmarktpreisen liegen. Dadurch wird zwar erreicht, dass Schwankungen der Weltmarktpreise nicht auf die EG- Binnenmärkte übertragen werden. Doch leistet die EG dadurch ihrerseits keinen Beitrag zur Stabilisierung der Weltmärkte, da inländische Konsumenten und Produzenten nicht auf geänderte Knappheitsrelationen auf den Weltmärkten reagieren. Als grosser Anbieter oder Nachfrager auf den Weltmärkten senkt die EG durch ihre Hochpreispolitik die Weltmarktpreise. Die Verwirklichung der ursprünglich konzipierten EG-Agrarmarktordnungen ist im Zeitablauf zunehmend kostspieliger geworden und hat verstärkt zu Problemen mit Handelspartnern geführt. Es hat daher eine Reihe von Änderungen gegeben, die jedoch mehr in Richtung einer stärkeren staatlichen Eingriffsintensität gehen. Literatur: Buchholz, H. E., Agrarmarkt; EWG- Marktordnungen in: HdSW, Stuttgart u.a. 1977, S. 87ff. Koester, U., Grundzüge der landwirtschaftlichen Marktlehre, 2. Aufl., München 1992. Ries, A., Das ABC der Europäischen Agrarpolitik, Baden-Ba- den 1979. Wöhlken, E., Einführung in die landwirtschaftliche Marktlehre, 3. Aufl., Stuttgart 1991.
Marktordnung für die 4 Agrarwirtschaft, welche entsprechend den Zielen der - Agrarpolitik meist durch staatliche Agrarmarkt- und Agrarpreispolitik und/ oder Mengenregulierung auf dem heimischen Agrarmarkt und beim Außenhandel mit Agrarerzeugnissen gekennzeichnet ist. Die staatliche Regulierung des Agrarmarktes wird v.a. damit begründet, dass die aus den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion resultierende Instabilität des Angebots sowie die niedrigen Preis- und Einkommenselastizitäten der Nachfrage nach Agrarprodukten ein stabiles Marktgleichgewicht verhinderten und infolgedessen die Versorgungs- und Einkommenssicherung nicht gewährleistet sei. In der BRD wurde der Agrarmarkt ab 1951/52 durch vier Marktordnungsgesetze, die für ca. 80% der Nahrungsmittelproduktion Preisgarantien (Mindestpreise; 4 Höchstpreise), teilweise auch Absatzgarantien und Qualitätsprämien sowie 4 Schutzzölle und Kontingente vorsahen, reguliert und vom Weltmarkt abgeschirmt. Ferner wurde die Land- und Forstwirtschaft im 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge befreit. Nach Gründung der 4 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mußten die einzelstaatlichen Agrarmarktordnungen der EWG-Länder vereinheitlicht werden. Im EWG-Vertrag standen drei Organisationsformen für die Agrarmärkte zur Wahl: gemeinsame Wettbewerbsregeln; bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen; eine Europäische Marktordnung. Der FWI:_Minictnrr,t nnterhied cirh fir die letztere und straffste Lösung der Europäischen Agrarpolitik.
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